{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nc) aa) Zufolge des akuten Rückfallrisikos ist vorliegend die Anordnung einer Verwahrung gegenüber dem Beschuldigten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit angezeigt (siehe dazu Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Auch wenn der Beschuldigte hier zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist aufgrund seiner hochgradig deliktsgeneigten Persönlichkeitsstruktur ernsthaft zu befürchten, dass die Freiheitsstrafe allein ihn nicht von der Begehung weiterer schwerer Gewalttaten abhalten wird. Wohl soll dem Beschuldigten vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung zuteilwerden. Wie aber auch der Zweitgutachter einräumt, sind beim Beschuldigten die „persönlichkeitsbedingten Hemmnisse“ derart ausgeprägt, dass es – aus heutiger Perspektive beurteilt – schwierig sein wird, risikosenkende Therapieerfolge zu erzielen; die Hemmnisse überwiegen gegenüber den Erfolgschancen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nbb) Es liesse sich an dieser Stelle einwenden, dass eine bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe grundsätzlich ab 15 Jahren Freiheitsentzug überhaupt nur möglich ist, sofern der Täter nicht mehr sozialgefährlich ist (Art. 86 Abs. 1 und Abs. 5 StGB). Indes erscheinen nach Einschätzung des Gerichts die Anforderungen an eine bedingte Entlassung bei einer nur lebenslänglichen Freiheitsstrafe zumindest in formaler Hinsicht geringer, als wenn die lebenslängliche Freiheitsstrafe mit einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB verknüpft wird. In letzterem Fall nämlich geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus und sind die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe nicht anwendbar (Art. 64 Abs. 2 StGB). Eine bedingte Entlassung und damit gleichzeitig auch ein Aufschub der Verwahrung (dazu Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 22 zu Art. 64 StGB) ist zwar gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB bei nicht mehr vorhandener Gemeingefährlichkeit des Täters ebenfalls möglich. Doch ist für den entsprechenden Entscheid das Gericht zuständig, welches die Verwahrung angeordnet hat (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 StGB); das Gericht beschliesst dabei insbesondere gestützt auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen sowie nach Anhörung einer interdisziplinären Fachkommission (Art. 64b Abs. 2 lit. b und c StGB; siehe dazu auch BSK-Heer, N 22 zu Art. 62d StGB). Demgegenüber entscheidet über die bedingte Entlassung allein aus einer Freiheitsstrafe in der Regel „bloss“ eine Vollzugsbehörde (Art. 86 Abs. 1 StGB; dazu BSK-Koller, N 21 zu Art. 86 StGB); im Kanton Glarus fällt diese Kompetenz der Abteilung Verwaltungspolizei zu (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe [GS III F/7]). Gesetzlich ist zudem auch nicht vorgesehen, dass die zuständige Vollzugsbehörde im Hinblick auf den Entlassungsentscheid ein Gutachten und/oder die Stellungnahme einer Fachkommission einzuholen hat. Ganz abgesehen davon wird im Übrigen in der Lehre auch die Ansicht geäussert, dass die Anforderungen an eine günstige Legalprognose bei einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB strenger sind als in Art. 86 Abs. 1 StGB bei einer bedingten Entlassung nur aus einer Freiheitsstrafe. Verlangt wird bei einer Entlassung aus Freiheitsstrafe und Verwahrung eine „hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung“ (Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 23 zu Art. 64 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.3.— Aus all dem ergibt sich, dass gegenüber dem Beschuldigten A.______ eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen ist. Ergänzend kann zur Begründung der Notwendigkeit einer Verwahrung auch auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Damit ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nVII. |\n|\n|\n|\nBeurteilung der noch strittigen Zivilforderungen |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n1.— Schadenersatzforderung von B.______ |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\na) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorgemerkt, dass der Beschuldigte A.______ gegenüber dem Privatkläger B.______ eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 7‘625.‑ nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2006 anerkannt habe. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Beschuldigte habe die genannte Forderung in der Untersuchung anlässlich der Schlusseinvernahme anerkannt. Dessen nachträgliche Bestreitung der Schadenersatzforderung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei vor diesem Hintergrund irrelevant. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Der Beschuldigte ficht in seiner Berufung die erfolgte Vormerknahme der Schuldanerkennung an und beantragt, es sei der Geschädigte mit seiner Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Er macht geltend, diese Forderung sei nicht belegt, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen habe. Insoweit er die Forderung in der Schlusseinvernahme vor Verhöramt anerkannt habe, könne darauf nicht abgestellt werden, sei ihm damals doch die Tragweite seiner Anerkennungserklärung nicht bewusst gewesen, zumal ihm damals auch nicht erklärt worden sei, wie sich die Forderung zusammensetze. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nc) Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt aus den nachfolgenden Überlegungen abzuweisen: |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\naa) Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme vor Verhöramt am 7. August 2009 auf die Frage, ob er die Schadenersatzforderung von „B.______, de[m] Lebenspartner des von Ihnen getöteten Opfer 3“ im Betrag von „Fr. 7‘625.50, zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.05.2006“ sowie dessen Genugtuungsforderung von Fr. 28‘000.‑ anerkenne, geantwortet: „Ich anerkenne diese Forderungen“. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}