{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nbb) Bereits der von der Vorinstanz beauftragte Gutachter gelangte zum Schluss, dass die persönlichkeitsstrukturell bedingte Rückfallgefahr des Beschuldigten für schwere Gewaltdelikte als hoch einzustufen sei. Diese Einschätzung wird vom Zweitgutachter geteilt. Dessen legalprognostische Beurteilung gründet auf einer eingehenden und dabei schlüssig und nachvollziehbar dokumentierten Einzelfallanalyse und orientiert sich zusätzlich an den Ergebnissen standardisierter Prognoseinstrumente. Gemäss den vom Zweitgutachter hierbei gewonnenen Erkenntnissen besteht bei A.______ ein deutliches einschlägiges Rückfallrisiko für Diebstahls- und Raubdelikte, bei deren Durchführung aufgrund der spezifischen Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten „gleichzeitig auch immer das Risiko für schwere Gewaltdelikte bis hin zu Tötungen“ innewohnt. Die risikorelevanten Persönlichkeitseigenschaften des Beschuldigten, die sich auch klar und eindeutig in den hier zu beurteilenden Straftaten manifestiert haben, sind einerseits eine erkennbare Dissozialität mit psychopatischer Ausprägung, andererseits aber noch auffälliger seine chronifizierte Gewaltbereitschaft, die fokussierte Zielgerichtetheit bei seinen Handlungen und ein dabei mitbestimmender Dominanzfokus sowie sein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber der Aussenwelt. In „qualitativer“ Hinsicht hat der Zweitgutachter das Rückfallrisiko des Beschuldigten wie folgt beschrieben: „A.______ hat ein hohes Ausmass an freier Entscheidung darüber, ob und in welcher Form er kriminell aktiv ist oder nicht. Seine Persönlichkeitsstruktur lässt ihm beide Wege offen. Das spezifische mit seiner Risikodisposition verbundene Risiko besteht darin, dass er sich für die Begehung von Straftaten entscheiden kann, ohne eine emotionale oder gedankliche Hürde überwinden zu müssen. Diese im Ergebnis geringe oder gar nicht vorhandene Hemmschwelle ist Ausdruck des Zusammenwirkens der bereits beschriebenen risikorelevanten Persönlichkeitsmerkmale. Ihre Ausprägung und ihr Zusammenwirken ist der Grund für das deutlich ausgeprägte einschlägige Rückfallrisiko.“ Bei seinen mündlichen Erläuterungen vor Obergericht hat der Zweitgutachter auf entsprechende Frage noch einmal explizit bestätigt, dass angesichts der beim Beschuldigten feststellbaren Persönlichkeitsmerkmale eine akute Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten bestehe; ein Rückfall sei wahrscheinlicher als Rückfallfreiheit, sodass insofern die Voraussetzungen für eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB gegeben seien. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ncc) Das Obergericht ist gestützt auf die vorliegenden Gutachten sowie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Auffassung, dass beim Beschuldigten die ernsthafte Gefahr für neuerliche schwere Gewalttaten besteht. Damit ist auf hinreichender gutachterlicher Grundlage (Art. 56 Abs. 3 StGB) erstellt, dass die Eingangsvoraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB für die Anordnung einer Verwahrung gegeben sind. An dieser Erkenntnis vermag der Umstand, dass der Zweitgutachter eine Verwahrung nicht anempfiehlt, nichts zu ändern. Das bei einer Verwahrungsmassnahme zwingend vorgesehene Gutachten hat sich aus forensisch-psychiatrischer Perspektive zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahme zu äussern, hier konkret zur Rückfallgefahr für einschlägige Straftaten (Art. 56 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB; siehe dazu auch BSK-Heer, N 50 zu Art. 56 StGB). Dem Richter obliegt es in der Folge, die Erkenntnisse des Gutachters in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) auszuwerten und gestützt darauf die massgeblichen Rechtsfragen zu beantworten (BSK-Heer, N 73 zu Art. 56 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6S.511/2006 vom 9. Februar 2007, E. 2.4.2). Demnach hat gerade auch im Zusammenhang mit einer Risikobeurteilung das Gericht gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse eine eigene Bewertung vorzunehmen (siehe dazu BSK-Heer, N 75 zu Art. 56 StGB). Vorliegend wird in beiden eingeholten Gutachten aus psychiatrischer Sicht strukturiert und schlüssig aufgezeigt, dass beim Beschuldigten gleich mehrere risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale erkennbar sind, welche in ihrer Kombination eine eminente Gefahr für eine neuerliche schwerwiegende Delinquenz begründen. Bei dieser Sachlage aber drängt sich dem Gericht als normative Rechtsfolge eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB geradezu auf. Dass der Zweitgutachter diesen Schritt nicht nahelegt, mag sich im Übrigen damit erklären, dass er eine therapeutische Massnahme einerseits und eine Verwahrung andererseits gleichsam als Entweder-oder diskutiert und sich dabei nach Abwägung aller Umstände für die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Behandlung ausspricht. Wortlaut und Systematik der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Art. 56 ff. StGB) schliessen jedoch aus Sicht des Obergerichts nicht aus, dass neben der Anordnung einer Verwahrung zugleich auch eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten nach Massgabe von Art. 63 Abs. 1 StGB vorgesehen werden kann (siehe dazu vorstehend E. V.). Mit dieser therapeutischen Massnahme während des Vollzugs der Freiheitsstrafe lässt sich im Verlauf der Jahre unter Umständen immerhin die Aussicht des Beschuldigten auf eine hoffnungsvollere Legalprognose verbessern (siehe dazu Art. 64 Abs. 3 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}