{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\n2.3.— Bei der eben dargelegten Ausgangslage ist daher auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 StGB in Übereinstimmung mit der sachlich begründeten Empfehlung des Gutachters eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen, wie dies auch von der Verteidigung beantragt wird. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Kontext, den Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB weit auszulegen und damit eine im konkreten Fall als zweckmässig einzustufende ambulante Therapie im Rahmen des ordentlichen Strafvollzugs auch einem Täter zugänglich zu machen, der zwar psychisch nicht schwer gestört ist, dessen Persönlichkeitsmerkmale insgesamt aber doch erheblich vom Normverhalten abweichen. Mit der Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme anerkennt das Gericht überdies in Übereinstimmung mit beiden Gutachtern, dass beim Beschuldigten aus heutiger Sicht zumindest eine minimale Chance für eine deliktpräventive Behandlung besteht. Die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung macht beim Beschuldigten nicht zuletzt auch mit Blick auf die Bewältigung des Gefängnisalltages Sinn. Der Beschuldigte hat jedenfalls dem Gericht anlässlich seiner Befragung glaubhaft geschildert, welche Bedeutung und Wichtigkeit die aktuell laufende Gesprächstherapie mit der Ärztin für seine eigene Befindlichkeit und Persönlichkeitsentwicklung hat. Im Übrigen besteht trotz der vorgesehenen Verwahrung des Beschuldigten (dazu nachfolgend) eine Perspektive für eine mögliche Entlassung, so dass auch unter diesem Gesichtswinkel therapeutische Interventionen sinnvoll erscheinen (siehe in diesem Kontext auch Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB; dazu BSK-Heer, N 130 f. zu Art. 64 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nVI. |\n|\n|\n|\nAnordnung einer Verwahrung |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n1.— a) Die Vorinstanz hat gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB eine Verwahrung angeordnet. Der Beschuldigte wendet sich in seiner Berufung gegen diese Massnahme und verlangt deren Aufhebung. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Auf der Grundlage des Erstgutachtens hat die Vorinstanz die Anordnung der Verwahrung im Ergebnis damit begründet, es liege beim Beschuldigten eine als hoch einzustufende Rückfallgefahr für neue schwere Gewaltstraftaten vor und sei zudem der Beschuldigte nicht therapierbar, weshalb eine mildere Massnahme nicht in Betracht komme. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.1.— a) Bei einem sozialgefährlichen Täter ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung anzuordnen, wenn die Strafe alleine nicht ausreicht, um der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 StGB). Hat der Täter namentlich einen Mord oder Raub begangen, so ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art bzw. von ähnlichem Schweregrad begeht (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB; siehe dazu Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 3 zu Art. 64 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme [dazu zählt auch die Verwahrung nach Art. 64 StGB] erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Im Falle der Anordnung einer Verwahrung geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus und sind die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe nicht anwendbar (Art. 64 Abs. 2 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Die eben zitierten Bestimmungen sind in der aktuellen Fassung am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Sie gelangen aber ebenso zur Anwendung, soweit der Täter, wie hier der Beschuldigte, seine Taten teilweise vor dem 1. Januar 2007 begangen hat (Ziff. 2 Abs. 1 SchlB StGB [AS 2006 S. 3534]). Im Übrigen hat der Beschuldigte den zweiten Mord am 22. Februar 2007 unter der Herrschaft des neuen Rechts verübt. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.2.— a) Der Beschuldigte hat mit seinen beiden Mordtaten sowie den zwei weiteren Raubüberfällen in Zürich und in Wetzikon (qualifizierter Fall mit schwerer Körperverletzung) Straftaten von extremer Schwere begangen; diese qualifizierten Verbrechen können gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine Verwahrung des Täters nach sich ziehen (dazu Trechsel/Pauen Borer, StGB PK, N 3 ff. zu Art. 64 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) aa) Die Anordnung einer Verwahrung setzt sodann voraus, dass auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}