{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\n1.— Vorbemerkung |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nA.______ ist im vorliegenden Strafverfahren zweimal psychiatrisch untersucht worden. Beide Gutachter haben dabei schlüssig aufgezeigt, dass der Beschuldigte nicht an einer schweren psychischen Störung gemäss den in den allgemeinen psychiatrischen Klassifikationssystemen verfügbaren Kategorien leidet und demzufolge eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB von vornherein nicht in Frage kommt. Aber selbst wenn im Verhalten des Beschuldigten in bestimmten Phasen Merkmale zu Tage treten, welche sich bei extensiver Auslegung des Begriffs der schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB darunter subsumieren liessen, so wäre eine stationäre therapeutische Behandlung gleichwohl nicht angezeigt. Wie nämlich der Zweitgutachter anhand der gesamten Situation schlüssig folgert, ist beim Beschuldigten für einen relevanten Therapieerfolg kein stationäres Umfeld in einer psychiatrischen Einrichtung notwendig. Im Übrigen stünde vorliegend eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB, bei welcher im Falle einer erfolgreichen Behandlung des Täters dessen Entlassung in die Freiheit nach bereits kurzer Zeit denkbar ist (siehe Art. 62 Abs. 1 StGB und Art. 59 Abs. 4 StGB), in einem absoluten Missverhältnis zur hier schuldangemessenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe (siehe dazu auch BSK-Heer, N 37 zu Art. 56 StGB und N 119 zu Art. 59 StGB), weshalb die Anordnung einer stationären Therapie alleine schon aus diesem Grund ausser Frage steht. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.— Indikation für eine vollzugsbegleitende Massnahme |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.1.— In der forensisch-psychiatrischen Begutachtung hat sich ergeben, dass beim Beschuldigten ausgeprägte risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale vorhanden sind (chronifizierte Gewaltbereitschaft, Dominanzfokus, fokussierte Zielgerichtetheit, negative Perzeption der Aussenwelt), welche aber nicht einer definierten psychiatrischen Störungskategorie entsprechen. Daneben gibt es Persönlichkeitsmerkmale, zu denen es auch diagnostische Entsprechungen gibt; darunter fällt namentlich die offensichtlich bestehende Dissozialität mit psychopathischer Ausprägung. Letztere Persönlichkeitsproblematik unterscheidet sich zwar erheblich von der psychischen Norm der durchschnittlichen Bevölkerung und selbst von der Norm der Straftäterpopulation in der Schweiz; sie ist allerdings in ihrer Ausprägung gleichwohl zu gering, als dass deswegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könnte. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.2.— Beim Beschuldigten besteht nach gängiger Kategorisierung keine klinisch manifeste schwere psychische Störung; demnach fehlt es an der in Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB genannten Eingangsvoraussetzung („ist der Täter psychisch schwer gestört“) für die Anordnung sowohl einer stationären als auch einer ambulanten Therapiemassnahme. Indes zeigt der Zweitgutachter plausibel und nachvollziehbar auf, dass vorliegend eine vollzugsbegleitende therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB durchaus zweckdienlich wäre. Der Beschuldigte wird im (vorzeitigen) Strafvollzug bereits seit längerem therapeutisch begleitet, indem eine Psychiatrieärztin mit ihm regelmässig Gespräche führt. Im Rahmen dieser Therapie wird angestrebt, den Beschuldigten „einer engmaschigen Realitätsprüfung im Sinne von Ausbau von sozialen Kontakten, Übung einer flexiblen Haltung bei vielen unvorhergesehenen Situationen und nicht zuletzt einem konstanten Empathietraining“ zu unterziehen. Die entsprechende Therapie erscheint überdies auch aus vollzugstechnischen Gründen zweckmässig, um den Beschuldigten in den Gefängnisalltag zu integrieren. Dabei lassen sich bereits erste Lichtblicke ausmachen, gelingt es nämlich dem Beschuldigten nach den Beobachtungen des Gutachters inzwischen besser, in der Vollzugsanstalt mit „schwierigen“ Situationen umzugehen. Bei A.______ ist eine Motivation für eine Psychotherapie mit regelmässigen Gesprächen über die genannte Thematik mittlerweile zu erkennen; ebenso ist er zunehmend bereit, über seine Delikte und sein deliktrelevantes Verhalten zu sprechen. Generell aber steht ihm ein sehr langer therapeutischer Prozess mit ungewissem Ausgang bevor. Entscheidend für eine erfolgversprechende Therapiegestaltung wird nach Auffassung des Gutachters sein, ob das derzeitige Modell der therapeutischen Zusammenarbeit mit der Ärztin intensiviert und auch auf andere Therapeuten übertragen werden kann; letztlich werde die Wirksamkeit der Therapie davon abhängen, dass sich A.______ auf eine nachhaltige und authentische Therapiearbeit einlässt. Nach Einschätzung der aktuellen Situation sieht der Gutachter hierfür zumindest gewisse Chancen. Immerhin verfüge der Beschuldigte über persönliche Eigenschaften, die doch hoffen liessen: Wer ‑ wie A.______ bei der Begehung seiner Verbrechen ‑ Grenzen ohne erkennbare Überwindung überschreite, könne unter Umständen auch den Schritt zurück wieder „leicht“ machen; ferner sei beim Beschuldigten, der grundsätzlich als intelligent einzustufen sei, dessen fokussierte Zielgerichtetheit eine mögliche Ressource im Rahmen der Therapie. Insgesamt seien die Erfolgsaussichten nicht so klein, dass auf einen Versuch zur Durchführung einer ambulanten therapeutischen Massnahme von vornherein verzichtet werden sollte. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}