{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nbb) Vorliegend ist der vom Verteidiger erhobene Vorwurf der Verfahrensverzögerung insoweit zu relativieren, als dass die Untersuchung nicht bereits im Sommer 2008 abgeschlossen wurde. Noch im Jahr 2009 mussten Ermittlungen wegen einer allfälligen Mittäterschaft von G. ______ durchgeführt werden. In der Folge fand am 27. Januar 2010 die Schlusseinvernahme durch den Verhörrichter statt, wobei der Beschuldigte anlässlich dieser Befragung seine früheren Geständnisse in Bezug auf die beiden Mordtaten überraschend widerrufen hat. Schliesslich veranlasste die Vorinstanz eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten, ehe sie auf den 13. März 2012 zur Hauptverhandlung vorgeladen hat. Das obergerichtliche Berufungsverfahren hat sich vor allem deshalb in die Länge gezogen, weil eine nochmalige psychiatrische Exploration des Beschuldigten notwendig war. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ncc) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die „lange Verfahrensdauer“ strafmindernd berücksichtigt und damit implizit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots eingeräumt. Aus Sicht des Obergerichts ist die Verfahrensdauer insgesamt ebenfalls als lange zu bezeichnen, was im Ergebnis ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot bedeutet. Dieser Umstand ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (siehe dazu BGE 117 IV 124 E. 4 S. 127 ff.). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nc) aa) Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt es für das Ausmass der daraus resultierenden Strafreduktion darauf an, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorläge; zudem ist auch den Interessen der Geschädigten Rechnung zu tragen. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in seinem Urteil festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (BSK-Wiprächtiger/Keller, N 181 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nbb) Wie bereits eingehend erörtert, hat der Beschuldigte ausgesprochen gravierende Straftaten begangen und es trifft ihn dabei ein sehr schweres Verschulden. Die mit seinen Mordtaten verwirkte schuldangemessene Sanktion ist eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit seiner Verhaftung am 1. März 2007 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte speziell bedingt durch die bisherige Verfahrensdauer einer erheblichen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Wohl hat der Beschuldigte seine Täterschaft im Mordfall vom 22. Februar 2007 in der Bijouterie in Zürich bis zuletzt bestritten. Nachdem aber seine Schuld auch in diesem Fall anhand der gesamten Untersuchungsergebnisse eindeutig ist, konnte eine verfahrensbedingte „belastende“ Ungewissheit für den Beschuldigten letztlich einzig und allein darin bestehen, ob es der Justiz gelingen würde, ihm die betreffende Straftat rechtsgenüglich nachzuweisen. Ferner begründete auch die anhaltende Unsicherheit, wie hoch schliesslich die aufgrund der schweren Verbrechen von vornherein zu erwartende massive Strafe tatsächlich ausfallen würde, keine besondere Unbill für den Beschuldigten. Der hier zu beurteilende Fall ist nicht vergleichbar mit einer Straftat, bei welcher eine zeitige Freiheitsstrafe verwirkt wurde, und es im Interesse des Täters liegt, mit der kriminellen Vergangenheit innert gebotener Frist abschliessen und einen geordneten Neustart ins weitere Leben beginnen zu können. Die von der Verteidigung angeführten Präzedenzfälle für eine Strafreduktion wegen Verfahrensverzögerung betreffen denn auch Sachverhalte mittelschwerer Kriminalität und sind daher nicht einschlägig. Demnach ist vorliegend als Folge der langen Verfahrensdauer, wenn überhaupt, nur eine minimale Strafreduktion einzuräumen; die Gesamtstrafe ist damit, da der Beschuldigte zwei Morde beging, noch immer eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nd) Aber selbst wenn dem Beschuldigten im Sinne der Verteidigung wegen überlanger Verfahrensdauer eine Strafreduktion von 20‑25 % gewährt und infolgedessen die Freiheitstrafe für eine Mordtat im Bereich von 15 Jahren angesetzt würde, wäre aufgrund der Tatmehrheit als Gesamtstrafe gleichwohl ein lebenslänglicher Freiheitsentzug anzuordnen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n3.— Fazit |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\na) Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte A.______ zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Dessen Berufung ist damit in diesem Punkt abzuweisen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Der Beschuldigte sass vom 1. März 2007 bis 7. August 2009 in Untersuchungshaft; seither befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4.— Weiterführung des Strafvollzuges |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nIm vorzeitigen Strafvollzug steht A.______ unter dem Regime des Straf- und Massnahmenvollzuges (Art. 236 Abs. 4 StPO). Die Abteilung Verwaltungspolizei des Kantons Glarus müsste nach dem vorliegenden Urteil des Obergerichts einem Unterbruch des Strafvollzuges zustimmen (Art. 3 lit. f der Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe [GS III F/7]). Bei dieser Ausgangslage muss an dieser Stelle keine Sicherheitshaft angeordnet werden. Würde sich nach dem vorliegenden Entscheid ein Grund für einen Haftunterbruch (z.B. schwere Krankheit) ergeben, könnte die Strafvollzugsbehörde immer noch die Anordnung von Sicherheitshaft beim Berufungsgericht beantragen (Art. 440 StPO). Es ist somit lediglich festzustellen, dass A.______ weiterhin im Strafvollzug zu belassen ist. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nV. |\n|\n|\n|\nAnordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}