{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\ne) A.______ hat in der Untersuchung sowie im gerichtlichen Verfahren wiederholt unterschiedliche Versionen zum Tatgeschehen zu Protokoll gegeben. Beispielsweise hatte er im Mordfall von Opfer 3 anfänglich seine Einzeltäterschaft eingestanden, brachte später einen nicht namentlich genannten Komplizen ins Spiel, ehe er wieder zu seiner ursprünglichen Version zurückkehrte. Im Mordfall von Opfer 4 brachte er eine unbekannte Drittperson ins Spiel und gab vorübergehend vor, zu diesem Überfall gezwungen worden zu sein. Gegenüber dem zweiten Gutachter erklärte er, er habe „in der Vergangenheit während der Untersuchung und auch während des letzten Gutachtens viel gelogen und z.T. einfach Dinge erzählt, um die wahren Verhältnisse zu verschleiern. Anlässlich der persönlichen Befragung vor Obergericht hielt er fest, als Entscheidungsgrundlage sei das zu nehmen, was er aktuell sage und nicht das, was er früher einmal gesagt habe. Im zweiten forensischen Fachbericht werden manipulative Verhaltensweisen als Merkmal der beim Beschuldigten erkannten Dissozialität mit psychopathischer Akzentuierung beschrieben. Vor diesem Hintergrund schloss denn auch der Gutachter auf eine mögliche Unsicherheit hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Aussagen des Beschuldigten. Nach Meinung des Experten könne allgemein – vor allem auch mit Bezug auf das frühere Aussageverhalten – sicher festgehalten werden, „dass bei A. ______ eine Tendenz zu taktisch motivierten Aussagen und entsprechend manipulativen Tendenzen zu beobachten ist“. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nf) Der Verteidiger des Beschuldigten plädierte an der Berufungsverhandlung für eine Strafreduktion, weil sein Mandant zwar nicht vollumfänglich, jedoch „in weiten und wesentlichen Teilen“ ein Geständnis abgelegt habe. Wie aber soeben dargelegt wurde, lässt sich das Aussageverhalten des Beschuldigten in der Untersuchung sowie im bisherigen Prozessverlauf keineswegs als stringent und kooperativ bezeichnen. So hat der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme in der Untersuchung am 27. Januar 2010 seine zuvor abgelegten Geständnisse in wesentlichen Teilen widerrufen und hat seine Tatschuld auch im anschliessenden gerichtlichen Verfahren in zentralen Punkten bestritten. Vorliegend wurde der Beschuldigte denn auch vor allem gestützt auf eine erdrückende Indizienlage als Täter der beiden Morde überführt. Insoweit daher der Beschuldigte in den Worten seines Vertreters „bezüglich der objektiven Tatumstände in praktisch allen Teilen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe geständig“ war, ist dies folglich nur minim strafmindernd zu berücksichtigen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ng) Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche beim Beschuldigten auf eine besondere Strafempfindlichkeit (dazu BSK-Wiprächtiger/Keller, N 150 zu Art. 47 StGB) hinweisen würden und gegebenenfalls strafmindernd zu berücksichtigen wären. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.3.— a) Nach Abwägung der soeben dargelegten strafzumessungsrelevanten Aspekte ist das Verschulden von A.______ als ausserordentlich schwer einzustufen. Als einzig adäquate Strafe zu diesem hohen Mass an Verschulden ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine lebenslängliche Freiheitsstrafe festzulegen. Weil somit das bereits erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass zu bestätigen ist, wird zu dessen Begründung zusätzlich zu den vorstehenden Ausführungen ausdrücklich und integral auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Der Beschuldigte hat bei seinen Raubtaten in zwei Fällen den Geschäftsinhaber ermordet: Das eine Mal beim Überfall am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie in Glarus, das andere Mal beim Überfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie in Zürich. Angesichts des sehr grossen Verschuldens und der nur unwesentlich ins Gewicht fallenden Strafminderungsfaktoren ist schon für eine einzige Tötung eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verwirkt. Aber selbst wenn man als Einsatzstrafe für einen Mord noch eine zeitige Freiheitsstrafe im Bereich von 18 bis 20 Jahren in Betracht zöge, kann aufgrund der zwingenden Strafschärfung für den zweiten, verschuldensmässig ebenfalls sehr schwer wiegenden Mord die schuldangemessene Gesamtstrafe nur eine lebenslängliche Freiheitsstrafe sein. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.4.— a) Der Verteidiger des Beschuldigten machte vor Obergericht geltend, das vorliegende Strafverfahren habe unangemessen lange gedauert, weshalb die Strafe zwingend merklich zu reduzieren sei. Vorliegend sei die Untersuchung im Sommer 2008 abgeschlossen worden, die vorinstanzliche Verhandlung habe aber erst im März 2012 stattgefunden. Zudem dauere inzwischen auch das Berufungsverfahren schon lange. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) aa) Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Bei überlanger Verfahrensdauer ist diesem Aspekt unter Umständen im Rahmen der Strafzumessung mit einer Strafminderung Rechnung zu tragen (dazu BSK-Wiprächtiger/Keller, N 179, N 181 und N 186 zu Art. 47 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}