{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\naa) Die eheliche Situation der Eltern des im November 1974 in Vilnius/Litauen als Einzelkind geborenen Beschuldigten war offensichtlich bereits früh zerrüttet. Die damals rund 25-jährige Mutter zog daher mit dem kleinen Sohn schon bald nach der Geburt zu ihrer Familie nach Russland, kehrte jedoch nach rund einem Jahr auf Drängen der Grossmutter väterlicherseits wieder nach Litauen zurück. Obwohl zwischenzeitlich geschieden, lebte die Mutter in der Folge wieder mit dem etwa drei bis vier Jahre jüngeren Vater zusammen. Der Beschuldigte berichtete, dass sein Vater viel Alkohol getrunken und viele Frauengeschichten gehabt habe. 1997 habe der Vater die Familie endgültig verlassen und sei zu einer anderen Frau gezogen. 2003 sei der Vater verstorben, wobei er (der Beschuldigte) nicht wisse woran, habe er doch zu seinem Vater nach dessen Wegzug kaum mehr Kontakt gehabt. Der Beschuldigte hat seinen Vater als „kriminelles Element“ in Erinnerung. Er sei zweimal inhaftiert gewesen. Als sein Vater Ende der 1970er Jahre aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei es für ihn als Kind schwierig geworden; er sei vom Vater oft geschlagen worden und habe einen grossen „psychischen Druck“ erlebt. Demgegenüber beschreibt der Beschuldigte das Verhältnis zu seiner Mutter als sehr eng und herzlich; zu ihr habe er aus der Justizvollzugsanstalt heraus nach wie vor regelmässigen telefonischen Kontakt. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nbb) Nach Abschluss der Schulzeit (Sekundarstufe) zog der Beschuldigte zur Grossmutter mütterlicherseits nach Russland und absolvierte dort eine Ausbildung an landwirtschaftlichen Gerätschaften und Maschinen sowie eine Lehre als LKW-Chauffeur. Danach kehrte er nach Litauen zurück; in Vilnius habe er dann zusammen mit einem Kollegen eine Wohnung gemietet. In dieser Zeit habe er intensiv fernöstliche Kampfsportarten betrieben. Es sei sein Lebensziel gewesen, Sportmeister und Trainer zu werden, woran ihn dann aber eine Knieverletzung gehindert habe. Daneben habe er bis Frühjahr 2004 an wechselnden Stellen im Sicherheitsbereich (Security) und als Barmann gearbeitet. Grund für seine häufigen Stellenwechsel sei gewesen, dass er immer öfter und länger sowie zu unterschiedlichen Tageszeiten trainiert habe, weshalb seine ganze Priorität zusehends dem Sport gegolten habe. In der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldigte, dass er seine letzte Arbeitsstelle wegen Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten verloren habe. In der Folge habe er sich um keine weitere Festanstellung mehr bemüht. Er habe nur noch „inoffiziell“ temporär gearbeitet und so seinen Unterhalt bestritten. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ncc) Mit Ausnahme vereinzelter Trinkgelage wurde vom Beschuldigten kein Drogen- oder Alkoholabusus geschildert und es liegen auch keine entsprechenden Anhaltspunkte vor. Der Beschuldigte ist in grundsätzlich guter körperlicher Verfassung. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Der Gutachter diagnostizierte in der Persönlichkeit des Beschuldigten eine Dissozialität mit psychopathischer Akzentuierung. Symptomatisch hierfür ist die bei allen Delikten erkennbare Tendenz, sich geradezu leichthin über geltende Regeln und Normen hinwegzusetzen. Ebenso deutet der offenkundig „einfach“ und unvermittelt erfolgte Einstieg in die Kriminalität auf eine starke dissoziale Disposition hin. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstruktur konstatierte der Gutachter, dass dem Beschuldigten bei seinem Gang in die Kriminalität keine kognitiven oder emotionalen Hürden im Wege gestanden seien und er in der Folge ebenfalls keine innerlichen [emotionalen] Barrieren habe überwinden müssen, um die als nützlich angesehene Gewalt bei seinen Delikten anzuwenden; emotionale Hürden oder gar Empathie für die Opfer seien nicht zu erkennen. Die dargelegten Defizite in der Persönlichkeit des Beschuldigten begünstigen bzw. erleichtern im Ergebnis die Entscheidung zum Delinquieren sowie zur Ausführung der kriminellen Handlungen. Diese persönlichkeitsimmanente Schwäche ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nc) Ebenfalls strafmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte im Elternhaus vonseiten seines Vaters wiederholt körperliche Gewalt am eigenen Leib erlebt hat, was mutmasslich die Entwicklung der eigenen Empathiefähigkeit negativ beeinflusst haben dürfte. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nd) Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht am 13. November 2014 hat der Beschuldigte erstmals überhaupt Anzeichen von Reue über die begangenen schweren Straftaten bekundet. Er wisse, dass seine Taten praktisch unmöglich zu verzeihen seien; er sei „sehr stark schuld an diesen Taten und werde dieses schwere Kreuz sein ganzes Leben lang tragen müssen“. Dazu ersuchte er die Angehörigen, „wenn es ihnen dann irgendwann mal möglich sein sollte“, ihm zu verzeihen. Relativiert wird die ansatzweise geäusserte Einsicht in das verübte immense Leid und Unrecht allerdings dadurch, dass der Beschuldigte im Mordfall von Opfer 4 trotz erdrückender Beweislage seine Täterschaft nach wie vor in Abrede stellt; er sei zwar in der Bijouterie „als Mittäter“ anwesend gewesen, sei aber am Mord nicht schuldig. Insgesamt ist das inzwischen in geringem Mass erkennbare Bedauern über sein deliktisches Verhalten leicht strafmindernd zu würdigen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}