{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nf) Die Delikte von A.______ weisen in zeitlicher Hinsicht keinen engen Zusammenhang auf; sie erfolgten sozusagen in drei Phasen. Die ersten räuberischen Gewalttaten fallen auf Juni/Juli 2005 (Entreissdiebstahl in der „Opfer 1 Uhren-Bijouterie“ in Zürich; Raubüberfall mit schwerer Körperverletzung in Wetzikon; Raubmord in Glarus). Im Februar 2006 folgte der Raubüberfall mit schwerer Körperverletzung in Zürich, und ein weiteres Jahr später, im Februar 2007, verübte er den Raubmord an Opfer 4 in Zürich. Der in Litauen wohnhafte Beschuldigte reiste jeweils als Kriminaltourist gezielt zur Begehung von Raubüberfällen in die Schweiz. Wie er dem Gutachter erklärte, habe er gewusst, „dass die Schweiz ein reiches Land sei“ und man „hier durch Straftaten sehr viel Geld bekommen könne, sehr viel mehr als in Litauen“. Sein Antrieb war mithin reine Habgier. Bei seinen kriminellen Handlungen darauf fokussiert, einen möglichst hohen Gewinn zu erlangen, ging er mit abgebrühter Entschlossenheit vor und war dabei punkto Gewalteinsatz zum Äussersten bereit. Beim Ganzen ist geradezu bezeichnend, dass er für seine Überfälle ausschliesslich Bijouterien auswählte, wo bekanntermassen ausserordentlich hohe Sachwerte vorzufinden sind. Eine kaltblütig berechnende Strategie im Vorgehen des Beschuldigenden ist ferner darin zu erkennen, dass die überfallenen Geschäfte meist von älteren Personen als Einzelbetriebe geführt wurden. Mit Ausnahme des allerersten Delikts in der Uhren-Bijouterie von Opfer 1 legte es der Beschuldigte denn auch bei sämtlichen Überfällen darauf an, sogleich nach dem Betreten der Geschäfte die jeweils allein anwesenden und körperlich schwächeren Verkäufer ohne langes Federlesen mit der Faust niederzuschlagen und ausser Gefecht zu setzen, um danach unbehelligt die Wertsachen zusammenraffen zu können. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ng) Die Kenntnisse über das Vorleben des Beschuldigten basieren weitgehend auf dessen eigenen Aussagen in der Untersuchung und in den psychiatrischen Explorationen. Immerhin aber haben die drei vom zweiten Gutachter telefonisch kontaktierten Personen aus A.______s Umfeld in Litauen dessen Darstellung über seinen persönlichen Werdegang im Wesentlichen bestätigt; jedenfalls haben sich daraus keine offenkundigen Widersprüche zu den Angaben von A.______ ergeben. Demnach scheint A.______ bis zum Alter von rund 29 Jahren ein angepasstes Leben geführt zu haben. Abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Vorstrafe aus dem Strassenverkehr sowie vereinzelten pubertären Scharmützeln hat er sich während der Jugendzeit sowie als junger Erwachsener grundsätzlich rechtskonform verhalten. Zu einer nachhaltigen Zäsur in der Lebensgeschichte des Beschuldigten kam es im Zeitraum 2002/2003. Der Beschuldigte erwähnte gegenüber dem Zweitgutachter, dass er zu jener Zeit Schulden gehabt habe; obwohl er viel gearbeitet habe, habe er es auf keinen grünen Zweig gebracht. In dieser Lage habe er sich einer kriminellen Gruppe angeschlossen, welche er bereits von früher aus dem Umfeld des von ihm betriebenen Kampfsports gekannt habe. Sein Ziel sei es gewesen, seine Schulden abzubauen und damit sein eigenes Leben zu verbessern; auch sei er auf die „andere (kriminelle) Seite des Lebens“ neugierig gewesen. Innerhalb der kriminellen Gruppe habe jeder „auf eigene Rechnung“ gearbeitet. Man habe dann die Beute jeweils geteilt, und wenn einer von ihnen einen Rechtsanwalt gebraucht habe, hätten sich alle darum gekümmert und diesen finanziert. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte leichthin und letztlich aus zynischer Opportunität für den Gang in die Kriminalität entschieden hat, fällt in verschuldensrelevanter Hinsicht erheblich ins Gewicht. Offensichtlich überdrüssig der Mühsal täglicher Arbeit schmiedete er in kaltherziger Manier den Plan, fortan seinen Lebensunterhalt auf schwer kriminelle Weise zu bestreiten. Es handelte sich mithin um einen bewussten und eindeutig kalkulierten Entscheid des Beschuldigten, bei seinen wiederholten Raubtaten in der Schweiz die Integrität und das Wohlergehen anderer Menschen den eigenen (rein geldwerten) Interessen komplett unterzuordnen. In dieser augenfällig selbstsüchtigen und extrem unsozialen Haltung offenbart sich ein ausserordentlich hohes Mass an deliktischem Willen bar von Empathie und Respekt gegenüber dem Leben von Mitmenschen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nh) Das Verschulden von A.______ summiert sich sodann zusätzlich durch den Umstand, dass er zwei Morde begangen hat und überdies weitere schwere Straftaten verübt hat, dabei namentlich auch einen qualifizierten Raub mit schwerer Körperverletzung. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.2.2.— a) In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist im Wesentlichen auf die Ausführungen abzustellen, welche der Beschuldigte selber anlässlich der beiden psychiatrischen Begutachtungen gemacht hat, wobei diese teilweise divergieren. Ohnehin lassen sich die betreffenden Angaben anhand der verfügbaren Akten und Informationen kaum verifizieren, sieht man einmal von den wenigen Auskünften ab, welche der Zweitgutachter von drei Personen aus dem Bekanntenkreis des Beschuldigten in Litauen eingeholt hat. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}