{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nc) A.______ hat konkret die beiden tödlich ausgegangenen Raubüberfälle mit ungemeiner Brutalität ausgeführt. Sein deliktisches Vorgehen war in beiden Fällen darauf ausgerichtet, die ihm allein schon altersmässig körperlich weit unterlegenen Ladeninhaber rasch und wirkungsvoll ausser Gefecht zu setzen. Hierzu hat er mit enorm hart ausgeführten Faustschlägen auf den Kopf seiner Opfer eingewirkt. Der kräftig gebaute und frühere Kampfsportler setzte seine Faustschläge mit derartiger Gewalt ein, dass die Ärzte anhand der Verletzungsbilder zunächst vermuteten, die Opfer wären mit einem mechanischen Gegenstand malträtiert worden. Der Beschuldigte handelte brutal, zielgerichtet und absolut rücksichtslos; er ging mit ausgesprochener Radikalität vor und verwendete dabei seine ganze Körperkraft darauf, das Opfer mit Faustschlägen auszuschalten, um dann ungehindert zur angestrebten Beute zu gelangen. Nur schon dieser ungeheure Krafteinsatz bei den Überfällen unterstreicht die massive kriminelle Energie, welche A.______ bei seinen Taten aufwendete. Im Fall von Opfer 3 drosch er zudem auf den Juwelier selbst dann noch weiter ein, als er ihn bereits gefesselt hatte und jener somit ohnehin schon praktisch widerstandsunfähig war; er tat dies letztlich aus dem einzig niedrigen Grund, weil sich das Opfer nach den ersten massiven Schlägen noch einmal aufraffte und er sich dadurch beim Ausräumen der Vitrinen gestört fühlte. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nd) Wohl hat das Gericht bei der rechtlichen Würdigung der Mordtaten erwogen, A.______ habe mit Eventualvorsatz gehandelt. Dies schmälert jedoch sein Verschulden keinesfalls. Denn bereits die Inkaufnahme des Todes seiner Opfer als Folge der ihnen zugefügten Schläge offenbart eine krass primitive, niederträchtige und gleichgültige Gesinnung gegenüber dem menschlichen Leben. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ne) Im zweiten Gutachten hält der forensische Sachverständige fest, dass sich in den Taten des Beschuldigten „ein aussergewöhnlich skrupelloses und gewaltbereites Verhaltensmuster“ manifestiere. Wie der Gutachter in diesem Zusammenhang überzeugend aufzeigt, ist beim Beschuldigten eine chronifizierte Gewaltbereitschaft erkennbar, nämlich eine „in der Persönlichkeit verankerte Tendenz, instrumentell Gewalt anzuwenden“. Die Gewalt werde gerade nicht von Emotionen getrieben; vielmehr werde „Gewalt als legitimes Mittel angesehen, eigene Interessen durchzusetzen“. Diese Definition sei „in nahezu klassischer Weise durch die Art und die beabsichtigte Funktion der Gewaltanwendung von A. ______ im Rahmen der Anlassdelikte erfüllt“. Hinzu kommt, dass gemäss Gutachten die beim Beschuldigten erkennbare chronifizierte Gewaltbereitschaft gepaart ist mit einer „fokussierten Zielgerichtetheit“. Dieser Persönlichkeitszug zeige sich darin, dass der Beschuldigte, hat er einmal den Entscheid für eine Handlung getroffen, „konsequent und ‚diszipliniert‘ auf die Umsetzung fokussiert“ sei; „Relativierungen, abwägende Realitätsprüfungen, die Berücksichtigung von Konsequenzen, Zweifel oder Ambivalenz haben dann keinen Platz mehr“. In dieser Phase – so die stichhaltige Folgerung des Gutachters – sei der Beschuldigte, gleichsam mit einem Tunnelblick, „vollständig auf die handlungsbezogene Umsetzung ausgerichtet“ und blende alles andere aus. Allerdings ist die vom Beschuldigten bei seinen Delikten an den Tag gelegte überproportionale Gewaltanwendung in der plausibel erörterten Sichtweise des Gutachters nicht ausschliesslich durch die „chronifizierte Gewaltbereitschaft“ zu erklären. Diese begründet wohl die grundsätzliche Bereitschaft zum Gewalteinsatz, nicht aber das ausgeprägte Ausmass dieser Gewalt. Hierbei ist nämlich zu konstatieren, dass A.______ gegenüber der Aussenwelt generell ein ausgeprägtes Misstrauen hegt („negative Perzeption der Aussenwelt: Subtyp unsicher“;). Infolgedessen besteht seine Strategie darin, Situationen möglichst vollständig zu kontrollieren („Dominanzfokus“;). Als sich daher in den Raubüberfällen Situationen ergaben, in denen der Beschuldigte zumindest subjektiv glaubte, die Kontrolle verlieren zu können, war er nicht mehr die kühl handelnde und planende Person. Der drohende Kontrollverlust dürfte dabei nach Ansicht des Gutachters zu einer nennenswerten innerlichen Anspannung geführt haben. In diesen Momenten sei Gewalt nicht mehr nur rein instrumentell eingesetzt worden, sondern sei stark emotional unterfüttert gewesen, was schliesslich den Boden für eine ausgeprägte, deutlich überproportionale Gewaltanwendung geebnet habe. Diese auf sozusagen emotionaler Ebene angesiedelten Defizite in der Persönlichkeit des Beschuldigten vermögen allerdings dessen Tatverschulden nicht zu schmälern. Denn die Schuldfähigkeit, sprich die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB), war beim Beschuldigten bei allen Straftaten uneingeschränkt gegeben. Insofern hat sich der Beschuldigte bei seinen Gewalttaten jedenfalls über sämtliche in der menschlichen Vernunft verankerten Barrieren und Leitplanken bewusst hinweggesetzt, was ihm unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens uneingeschränkt anzulasten ist. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}