{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\na) Der Beschuldigte hat bei seinen Raubüberfällen am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 3 und am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie von Opfer 4 die vor Ort angetroffenen Juweliere ermordet. Bei Mord sieht das Gesetz als Strafe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens zehn bis zwanzig Jahren vor (Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB). Neben den beiden Mordtaten hat der Beschuldigte anlässlich der insgesamt fünf verübten Überfälle auf Bijouterien zwischen Juni 2005 und Februar 2007 weitere mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftatbestände verwirklicht, dabei teilweise in Ideal- und teilweise in Realkonkurrenz. Konkret erfüllt hat er den mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug belegten Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB, ferner mehrfach den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und schliesslich noch den Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) aa) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat demnach gedanklich in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen; hierauf erhöht es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu einer Gesamtstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nbb) Vorliegend handelt es sich bei den am 8. Juli 2005 und am 22. Februar 2007 verübten Mordtaten um die am schwersten wiegenden Straftaten. Der massgebliche Strafrahmen reicht dabei gemäss Art. 112 StGB von mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe bis hin zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe als der vom Gesetzgeber vorgegebenen absoluten Höchststrafe (Art. 40 StGB). Sind zwei Mordtaten nebeneinander zu sanktionieren und erachtet dabei das Gericht in Bezug auf die je einzelne Tat eine zeitige Freiheitsstrafe als schuldangemessene Einsatzstrafe, so ist bei der Festlegung der Gesamtstrafe eine Strafschärfung auf lebenslängliche Freiheitsstrafe möglich (siehe dazu BGE 116 IV 300 E. 2c S. 303 ff; BGE 132 IV 102 E. 9.1 S. 105 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_599/2013 vom 8. Mai 2014, E. 3.3. und E. 3.4.). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.— Konkrete Strafzumessung |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.1.— Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Höhe der Strafe nach dem Verschulden des Täters; dabei sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftaten; hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Tat- und der Täterkomponente (siehe dazu BGE 117 IV 112 E. 1 S. 113 f.). Dieser Vorgabe folgt in methodischer Hinsicht die nachstehende Substanziierung des Tatverschuldens von A.______. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.2.1.— a) Der Beschuldigte A.______ brachte bei seinen Raubtaten zwei Menschen um; hierbei fügte er zugleich auch den Hinterbliebenen der Opfer unermessliches Leid zu. Die verübten Mordtaten weisen damit einen Unrechtsgehalt von ausserordentlich hoher Tragweite auf. Das menschliche Leben ist das höchste und wertvollste aller Rechtsgüter, was sich auch darin niederschlägt, dass bei einer Tötung unter wie hier qualifizierenden Umständen (Mord) der schärfste Strafrahmen zur Anwendung gelangt. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) A.______ hat die Tötungshandlungen bei vollständig vorhandener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit begangen, wie im ersten Gutachten schlüssig und überzeugend begründet und im Übrigen im Zweitgutachten bestätigt wird. Allein schon vor diesem Hintergrund ist daher in Anbetracht der Schwere der verübten Taten das Mass des tatrelevanten Verschuldens als ausserordentlich hoch zu bemessen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}