{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nb) Bereits die von der Polizei am Tatort aufgenommenen Fotos dokumentieren, mit welch ungemeiner Brutalität der Beschuldigte beim Überfall auf sein Opfer eingewirkt hat. Bestätigt wird dies durch die bei der Obduktion der Leiche erkannten schweren Kopfverletzungen. Nach Einschätzung der Gutachter schlug der Beschuldigte mit massiver Gewalt zu und führte dadurch den raschen Tod des Opfers herbei. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass der Beschuldigte beim Überfall mit ausgesprochener Radikalität handelte; er verwendete seine ganze Körperkraft darauf, das Opfer mit Faustschlägen vollkommen auszuschalten, um dann ungehindert zur angestrebten Beute zu gelangen. Die Brutalität und Entschlossenheit des Vorgehens des Beschuldigten liess dem Opfer keine Chance. Der Beschuldigte selber erklärte in der Untersuchung sinngemäss, er habe den überfallenen Verkäufer nur gerade so stark geschlagen, dass ihm ohne Widerstand die Handschellen hätten angelegt werden können. Danach habe er noch einmal zugeschlagen, damit das Opfer aufhöre zu schreien. Diese Ausführungen des Beschuldigten sind als erfundene Schutzbehauptungen zu bezeichnen, wenn man sich die dem Opfer effektiv zugefügten Schädelfrakturen vor Augen führt, die nur mit enormer Gewaltanwendung bewirkt werden konnten. Der Beschuldigte lässt auch hier die Tendenz erkennen, seine Taten geschönt darzustellen. Unglaubhaft ist namentlich seine Schilderung, er habe sich vor dem Verlassen des Tatorts um sein Opfer gekümmert, indem er Wasser vom Hahn geholt und es ihm ins Gesicht geträufelt habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Plastiksack mit einem Teil der Beute am Tatort zurückgelassen wurde. Offensichtlich musste der Beschuldigte die Bijouterie überstürzt verlassen. Er hatte somit kaum Zeit für die behauptete Fürsorge. Zudem ist seine Darstellung realitätsfern, wenn man bedenkt, wie er das Opfer zuvor zugerichtet hat. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4.3.— Rechtliche Beurteilung |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4.3.1.— a) Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der soeben erstellten Handlungen des Beschuldigten kann vorweg auf die Ausführungen im zuvor behandelten Mordfall von Opfer 3 verwiesen werden, nachdem jenes Verbrechen nach dem gleichen Muster ablief wie der Überfall auf Opfer 4. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Der Beschuldigte nahm mit seinen gezielten und massiven Faustschlägen an den Kopf von Opfer 4 dessen Tod in Kauf, wenn diese Fatalität nicht sogar das unmittelbare Ziel seines gewaltsamen Vorgehens war. Damit steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls mit Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) Opfer 4 umgebracht hat. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nc) Aus den gleichen Überlegungen wie bereits im oben behandelten Fall von Opfer 3 ist auch vorliegend die vorsätzlich begangene Tötung als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren. Skrupellos, brutal und gemütskalt hat der Beschuldigte einen Menschen erschlagen, um sich fremde Vermögenswerte anzueignen. Der mit grösster Niedertracht ausgeführte Gewaltakt erfüllt sämtliche Kriterien eines Raubmordes (BGE 115 IV 187; siehe auch BSK-Schwarzenegger, N 10 zu Art. 112 StGB; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 11 zu Art. 112 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nd) Insoweit der Beschuldigte auch in Bezug auf den vorliegenden Raubüberfall erklärte, vor dem Weggehen aus dem Laden einen Alarmknopf betätigt zu haben, ist dies als unbehelfliche Schutzbehauptung abzutun. Denn es ist von niemandem registriert worden, dass irgendein Alarm ausgelöst worden wäre. Erneut zeigt sich das beharrliche Bestreben des Beschuldigten, sich berechnend in einem besseren Licht darzustellen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4.4.— Fazit |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4.4.1.— In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zum Nachteil von Opfer 4 zu verurteilen. Zudem hat er sich in Idealkonkurrenz des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (siehe dazu Trechsel/ Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB; hierzu ist anzumerken, dass in diesem Schuldpunkt bereits das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist). Gleich wie im zuvor erörterten Mordfall von Opfer 3 ist auch hier die Raubhandlung nicht unter Art. 140 Ziff. 4 StGB zu subsumieren, da bei einem Raubmord der Qualifikationsgrund der Lebensgefährdung durch die vorsätzliche Tötung konsumiert wird (Trechsel/Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB). Gemäss dem schlüssig und überzeugend begründeten Gutachten war der Beschuldigte bei der Begehung des Raubüberfalls uneingeschränkt schuldfähig, was im Berufungsverfahren auch nie in Abrede gestellt worden ist. Infolgedessen ist der Antrag des Beschuldigten, er sei vom Vorhalt der Tötung von Opfer 4 freizusprechen, abzuweisen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4.4.2.— Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die rechtliche Beurteilung des Überfalls auf die Bijouterie von Opfer 4 nicht anders ausfiele, selbst wenn der Beschuldigte das Verbrechen zusammen mit einer Drittperson verübt hätte. Bei der vom Beschuldigten selber geschilderten Tatversion steht nämlich ausser Zweifel, dass er und sein Komplize beim Raubüberfall Hand in Hand zusammengewirkt und damit gleichberechtigt und koordiniert vorgegangen wären; beide hätten sie mit ihrem gemeinsam beschlossenen und durchgeführten, skrupellosen und gewaltexzessiven Vorgehen den Tod ihres Opfers zumindest eventualvorsätzlich herbeigeführt. Es läge daher Mittäterschaft vor (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, vor Art. 24 StGB N 10 ff.) und das Tatverhalten des Beschuldigten wäre gleich wie bei Einzeltäterschaft ebenfalls als Mord im Sinne von Art. 112 StGB sowie als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nIV. |\n|\n|\n|\nStrafzumessung |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n1.— Allgemeine Ausführungen zum Strafrahmen |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}