{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\ne) Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte, er sei am Tod des Juweliers (Opfer 4) nicht schuld. Er selber habe ihm nur einen einzigen Schlag an den Kiefer versetzt, worauf der Juwelier zu Boden gefallen sei. Er habe dabei aber noch nicht geblutet. Was danach geschehen sei, habe er [der Beschuldigte] nicht gesehen, da der Komplize das Opfer gefesselt und in einen Nebenraum geschleppt habe. Dieser andere Beteiligte habe „Wowa“ geheissen und habe ihm den Raubüberfall vorgeschlagen. Kennen gelernt habe er ihn schon 2005, könne aber zu dessen Identität keine näheren Angaben machen. Nachdem er vom Vorsitzenden darauf hingewiesen wurde, dass er [der Beschuldigte] in der Untersuchung noch erklärt habe, er sei von Hintermännern zum Überfall gezwungen worden, meinte er dazu, das sei „alles Quatsch“ gewesen, das habe er nur fantasiert. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4.2.4.— Ergebnisse der Spurenermittlungen |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nIm Anschluss an den Raubüberfall am 22. Februar 2007 in der Bijouterie von Opfer 4 nahm die Polizei am und um den Tatort umfangreiche Spurensicherungen vor. Dabei konnten nebst einem Fingerabdruck an einer Vitrine auch DNA-Spurenprofile ebenfalls an einer Vitrine, ferner am zurückgelassenen Plastiksack sowie an der sichergestellten Schrotflinte und an einem Schmuckstück eruiert werden, welche die Anwesenheit des Beschuldigten beim Raubüberfall in der Bijouterie bestätigen. Demgegenüber wurden am Tatort keine DNA-Spuren aufgefunden, welche auf die Beteiligung eines Mittäters am Raubüberfall hinweisen würden. Von den in der Bijouterie zahlreich asservierten Spuren konnten in der Untersuchung einzig ein Fingerabdruck ab der Plastiktasche sowie zwei Schuhabdrücke nicht zugeordnet werden. Im Fall dieser Schuhabdrücke ergab sich freilich auch keine Übereinstimmung mit den Schuhen des Beschuldigten. Allein dies aber belegt noch nicht die Anwesenheit eines Mittäters; die nicht identifizierten Sohlenabdrücke lassen sich durchaus auch damit erklären, dass der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung erst mehrere Tage nach dem Überfall die damals getragenen Kleider und Schuhe längst gewechselt hatte. Schliesslich ist festzuhalten, dass im Juweliergeschäft zwar eine Videokamera installiert war, diese jedoch nur das Live-Bild aus dem Verkaufsraum ins dahinterliegende Büro übertrug, ohne aber die Vorgänge im Laden gleichzeitig aufzuzeichnen. Als Fazit bleibt damit, dass sich trotz breit angelegter und aufwändiger Untersuchung keine gesicherten Anhaltspunkte für die Tatbeteiligung eines Mittäters ergaben. Anzufügen ist zudem noch, dass während und nach dem Raubüberfall im Juweliergeschäft kein akustischer Alarm losging; auch bestand keine direkte Alarmverbindung von der Bijouterie zur nahegelegenen Polizeiwache. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4.2.5.— Würdigung der gesamten Beweislage |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\na) Die vom Beschuldigten geschilderte Sachdarstellung, dass er den Raubüberfall auf die Bijouterie nicht allein, sondern zusammen mit einem Mittäter verübt habe, findet in den Untersuchungsergebnissen keine Stütze. Es steht daher ausser Frage, dass der Beschuldigte auch bei diesem Überfall gleich wie bei den vorangegangenen Raubtaten in Wetzikon und Glarus vor Ort als Einzeltäter handelte. Zutreffend hat in diesem Zusammenhang schon die Vorinstanz ergänzend auch auf das übereinstimmende Tatmuster bei allen drei Verbrechen hingewiesen. Ausnahmslos wurden die betroffenen Juweliere mit massiven Faustschlägen an den Kopf niedergestreckt. Wohl führte der Beschuldigte beim Raub in Zürich im Unterschied zu den früheren Überfällen in einer Umhängetasche eine Waffe mit sich, welche er dann aber unmittelbar nach dem Betreten des Geschäfts wegen eines klemmenden Verschlusses nicht aus der Tasche habe ziehen können. Allein dies aber ist noch kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass der Überfall zu zweit begangen wurde, indem dabei geplant gewesen wäre, dass er [der Beschuldigte] den Bijoutier mit der Waffe bedrohen und der Mittäter diesen dann fesseln würde. Der Beschuldigte nämlich kann ohne weiteres auch als Einzelperson ins Auge gefasst haben, den Verkäufer mit der Waffe einzuschüchtern und auf diese Weise dessen Widerstand zu brechen. Als dieser Plan in der Folge nicht aufging, brach er das Vorhaben nicht einfach ab, sondern entschied sich umgehend zur Anwendung brachialer Gewalt, wie er dies schliesslich schon in den früheren Fällen getan hatte. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}