{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nc) Eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich demnach durch die aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation ist in einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat vorzunehmen (BGer 6S.84/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 2.2; BGE 120 IV 265 E. 3a S. 274). Ein für Mord typischer Fall ist namentlich die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes. Es genügt dabei bereits, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattgefunden hat; es ist insoweit unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Phase der Aneignung der Beute und ob er ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer tatsächlichen oder vermuteten Reaktion des Opfers getötet hat (BGer 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012, E. 2.1; BGE 115 IV 187; siehe auch BSK-Schwarzenegger, N 10 zu Art. 112 StGB; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 11 zu Art. 112 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nd) Bereits die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt, mit welcher Gefühlskälte und Entschlossenheit der Beschuldigte bei seinem Überfall in der Bijouterie von Opfer 3 vorging. Der Beschuldigte streckte den Juwelier mit der Faust nieder und schlug auch noch auf ihn ein, als er bereits gefesselt und wehrlos war. Das brachiale Vorgehen des Beschuldigten, bei dem er einen tödlichen Ausgang für sein Opfer unzweifelhaft in Betracht zog, war ausschliesslich darauf ausgerichtet, bei seinem Überfall unbehelligt Beute zu machen. Die brutale Tat zeugt von höchster Niederträchtigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben eines Mitmenschen und weist damit alle Merkmale eines Raubmordes im Sinne von Art. 112 StGB auf. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ne) Der Beschuldigte zeigte auch nach der Tat nicht das geringste Mitgefühl, indem er das schwerverletzte am Boden liegende Opfer 3 achtlos zurückliess. In der Untersuchung machte er zwar geltend, er habe vor dem Weggehen den Alarmknopf bei der Ladentheke gedrückt. Dies ist jedoch eine reine Schutzbehauptung. Bei der Polizei ist nie ein Alarm eingegangen und auf dem Alarmknopf fanden sich keine DNA-Spuren des Beschuldigten. Vor Obergericht damit konfrontiert, führte er aus, er habe den auf der Innenseite der Ladentheke angebrachten Alarmknopf mit dem Fuss gedrückt. Diese Aussage aber unterstreicht nur zusätzlich die Absurdität der Bemühungen des Beschuldigten, sich hinterher in ein besseres Licht stellen zu wollen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n3.3.— Fazit |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDer Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zum Nachteil von Opfer 3 zu verurteilen. Zusätzlich hat er sich in Idealkonkurrenz des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (siehe dazu Trechsel/ Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB; hierzu ist anzufügen, dass in diesem Schuldpunkt bereits das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Qualifizierung der Raubhandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB entfällt, da der Qualifikationsgrund der Lebensgefährdung durch die vorsätzliche Tötung konsumiert wird (Trechsel/Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB). Der Beschuldigte hat sodann den Raubüberfall in voller Schuldfähigkeit verübt, wie dies gutachterlich fundiert und schlüssig dargelegt und im Übrigen im Berufungsverfahren auch nie bestritten worden ist. Demnach ist der vom Beschuldigten in seiner Berufung gestellte Antrag, er sei im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf die Bijouterie von Opfer 3 bloss wegen fahrlässiger Tötung schuldig zu sprechen, abzuweisen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4.— Raubüberfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie von Opfer 4 |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4.1.— Unbestrittener Sachverhalt |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nAnhand der Untersuchungsergebnisse ist der nachfolgende Sachverhalt erstellt und wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten: |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\na) Am Donnerstagmorgen, 22. Februar 2007, wurde kurz nach 09.00 Uhr die Bijouterie von Opfer 4 überfallen. Dabei wurde der damals allein im Geschäft anwesende knapp 48-jährige Juwelier getötet. Zudem wurden Wertsachen, vorab Gelbgold und Silber, in einem mutmasslichen Gesamtbetrag von rund Fr. 200‘000.‑ entwendet. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Die um 09.50 Uhr vom Vater des Überfallenen alarmierten Polizeibeamten fanden das Opfer in der Einbauküche neben dem Verkaufsraum des Ladens; schwer atmend und nicht mehr ansprechbar lag das Opfer mit blutüberströmtem Gesicht und auf den Rücken gefesselten Händen am Boden. Über den Kopf war bis zu den Augen eine blutdurchtränkte Jutetasche gestülpt. Trotz Reanimationsbemühungen durch die Sanität erlag Opfer 4 noch am Tatort seinen schweren Verletzungen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}