{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nb) Der Beschuldigte hatte zwar anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 27. Januar 2010 sein Geständnis vorübergehend widerrufen und geltend gemacht, dass ein Mittäter Opfer 3 getötet habe. Bei diesem später zurückgezogenen Einwand handelte es sich um eine reine Schutzbehauptung. Die am Tatort sichergestellten Spuren geben keine Rückschlüsse auf die Anwesenheit eines zweiten Täters. Zudem konnten in der Bijouterie von Opfer 3 am Boden Schuhsohlenprofile eruiert werden, welche eine erkennbare Ähnlichkeit mit entsprechenden Spuren in der vom Beschuldigten drei Tage zuvor überfallenen Bijouterie von Opfer 2 aufwiesen. Sowohl bei jenem Überfall wie auch beim Raub in der Bijouterie von Opfer 3 trug der Täter anhand der festgestellten Spurenbilder mutmasslich einen Mokassin der Marke „Bata“. Der Beschuldigte selber erwähnte überdies in der Untersuchung, dass er beim Raub in der Bijouterie von Opfer 2 Mokassin und beim folgenden Überfall in die Bijouterie von Opfer 3 womöglich die gleichen Schuhe getragen habe. |\n|\n|\n|\nDer Beschuldigte hatte zwischenzeitlich behauptet, diesen Raubüberfall gemeinsam mit einem Komplizen verübt zu haben. An der obergerichtlichen Hauptverhandlung erklärte er, er habe allein gehandelt. Auf die Frage, weshalb er in der Untersuchung von einem Mittäter sprach, führte er aus, man solle dem Urteil seine jüngsten Aussagen zugrunde legen und nicht das, was er früher einmal gesagt habe. In dieser Aussage spiegelt sich das eigentümliche Verhältnis des Beschuldigten zur Wahrheit. Auch hier versucht er, den Sachverhalt nach seinen Vorstellungen zu formen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n3.2.— Rechtliche Würdigung |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n3.2.1.— Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich seines brutalen Überfalls auf den Bijoutier Opfer 3 wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt, die vom Beschuldigten verübte Tat sei als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie als fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu beurteilen. Es sei nämlich durch die Untersuchung nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte den Tod von Opfer 3 in Kauf genommen habe, als er auf ihn einschlug. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n3.2.2.— a) Die äusserlich sichtbaren Kopfverletzungen von Opfer 3 wurden nach dem Überfall fotografisch festgehalten. Nur schon diese Fotos belegen, dass der Beschuldigte mit ungemeiner Wucht auf den Kopf seines Opfers eingeschlagen haben muss; aufgrund des Verletzungsbildes bestand anfänglich gar die naheliegende Vermutung, dass der Beschuldigte mit einem massiven Gegenstand zugeschlagen haben könnte, was er aber bestritt. Die später vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich am Leichnam durchgeführte Obduktion ergab, dass das Opfer gravierende Hirnverletzungen mit Einblutungen aufwies, welche unmittelbar auf Schläge in das Gesicht zurückzuführen sind. Die Schwere der Gehirnverletzungen wurde schon unmittelbar nach der Einlieferung des Opfers ins Spital erkannt. Aufgrund der hoffnungslosen Prognose erfolgten keine Therapiemassnahmen mehr. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Der Beschuldigte ist 1,86 m gross und von erkennbar kräftiger Statur; er ist zudem ehemaliger Karatekämpfer. Gerade aber als früherer Kampfsportler wusste er um die Wirkung und Gefährlichkeit gezielter Faustschläge an den Kopf, wobei über dieses Wissen ohnehin jede Person verfügt. Dennoch hat er bei seinem Überfall nachweislich mit brachialer Gewalt auf Opfer 3 eingeschlagen; dies tat er fraglos mit dem Ziel, sein Opfer auf diese Weise widerstandsunfähig zu machen. Nachdem er den Juwelier bereits gefesselt hatte, prügelte er abermals auf ihn ein, als dieser aus dem Nebenzimmer in den Verkaufsraum zurückkehrte und der Beschuldigte befürchtete, der Überfallene könnte bei der Ladentheke eine Waffe behändigen. Anhand der dem Opfer konkret zugefügten Verletzungen ist erstellt, dass der Beschuldigte brutal, zielgerichtet und absolut rücksichtslos handelte. Die Beweislage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, möglichst ungestört an seine Beute zu gelangen. Er nahm in Kauf, dass er sein Opfer tödlich verletzen könnte. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wird, festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tod seines Opfers eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Eventualvorsatz ist im Hinblick auf die Strafbarkeit der Handlung dem direkten Vorsatz gleichgestellt (Art. 12 Abs. 2 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}