{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\ne) Die im IRM-Gutachten (act. VI/20) beschriebenen Verletzungen, welche Opfer 2 beim Überfall erlitt und einen mehrwöchigen Spitalaufenthalt erforderlich machten, sind eingedenk auch der gravierenden Nachwirkungen als schwere Körperverletzung einzustufen. Für das Gericht steht ausser Frage, dass der Beschuldigte sein damals 71-jähriges Opfer mit grosser Brutalität malträtiert hat; der kräftige und muskulöse Beschuldigte (siehe dazu nachfolgend E. 3.2.2. Bst. b) nahm dabei die massiven Verletzungsfolgen zweifelsfrei in Kauf und handelte daher in Bezug auf die zugefügten Verletzungen jedenfalls mit Eventualvorsatz, zumal er auf den ältlichen Bijoutier mehrmals eingedroschen und ihm selbst dann noch weitere Schläge versetzt hatte, nachdem er bereits zu Boden gegangen war. Insofern sind denn auch die vom Opfervertreter beschriebenen Spätfolgen und die damit verbundene Einbusse an Lebensqualität fraglos auf diese Untat zurückzuführen. Diese Beeinträchtigungen sind in den Untersuchungsakten in ärztlichen Berichten dokumentiert, was die Vorinstanz übersehen und sich in diesem Kontext auf Notorietät berufen hat. Konkret hat ein Arzt Ende August 2005 bei Opfer 2 ein „Cervikalsyndrom nach Hirntrauma/Schädeltrauma“ diagnostiziert und eine entsprechende Physiotherapie verordnet. Im psychiatrischen Abklärungsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 6. Februar 2006 werden sodann Angstzustände vermischt mit einer depressiven Störung sowie eine mutmassliche frontale Funktionsstörung beschrieben, wobei das ganze Beschwerdebild bei Opfer 2 als direkte Folge des Raubüberfalls gesehen wird (act. VI/28/11). Schliesslich erwähnt der Arzt in seinem Bericht vom 27. März 2006 neben den bereits angesprochenen Beeinträchtigungen zusätzlich Empfindungsstörungen an den Händen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nf) Abgesehen von den eben erörterten bleibenden gesundheitlichen Folgen hat der Beschuldigte sodann sein Opfer unmittelbar beim Überfall lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB verletzt. Nach der Einlieferung ins Spital musste Opfer 2 umgehend intubiert und sogleich ins Universitätsspital Zürich verlegt werden. Opfer 2 befand sich in Lebensgefahr, als der Beschuldigte nach dem Überfall aus der Bijouterie flüchtete und das schwer verletzte Opfer 2 seinem Schicksal überliess. Damit nahm er, insbesondere auch weil das Opfer bereits ein älterer Herr und dessen Konstitution daher für den Täter erkennbar nicht mehr die beste war, einen möglichen Tod von Opfer 2 in Kauf, nachdem er zuvor wissentlich und willentlich massiv mit der Faust auf den Kopf des Opfers eingeschlagen hatte. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ng) Ist somit eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erstellt, ist die begangene Tat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB einzuordnen. Indem im Übrigen der Beschuldigte das Opfer nach dem Überfall schwer verletzt am Tatort zurückgelassen und er damit das Opfer jedenfalls eventualvorsätzlich seinem Schicksal (mögliches Versterben vor Ort aufgrund der zugefügten Verletzungen) überlassen hatte, erfüllte er zusätzlich den ebenfalls in Art. 140 Ziff. 4 StGB normierten Qualifikationsgrund der Herbeiführung einer Lebensgefahr (siehe dazu BSK-Niggli/Riedo, N 125 ff. zu Art. 140 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.3.— Fazit |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nWie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, sind in Bezug auf die eben beurteilte deliktische Handlung von A.______ keine Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Dieser hat sich damit beim Überfall auf Opfer 2 des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB schuldig gemacht. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n3.— Raubüberfall am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 3 |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n3.1.— Unbestrittener Sachverhalt |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\na) Der Beschuldigte gesteht zu und stimmt darin mit der Anklage überein, am Freitag, 8. Juli 2005, um ca. 09.00 Uhr die Bijouterie von Opfer 3 überfallen zu haben. Ebenso ist er geständig, beim Überfall mehrmals auf den damals allein anwesenden 67-jährigen Juwelier eingeschlagen zu haben. Gemäss den detaillierten Schilderungen des Beschuldigten in der Untersuchung führte er den Überfall als Einzeltäter wie folgt aus: Er betrat das Geschäft, sprach im Kundenbereich mit dem Bijoutier wenige Worte und schlug ihm dann unvermittelt mit der zur Faust geballten Hand ins Gesicht. Als dieser darauf zu Boden sank, legte der Beschuldigte ihn in Handschellen und zog ihn in einen Nebenraum. Während der Beschuldigte anschliessend aus zwei Glasvitrinen zahlreiche Uhren und diversen Schmuck in einem Gesamtwert von rund Fr. 70‘000.‑ behändigte, kam der Ladeninhaber in den Verkaufsraum zurück und begab sich zur Ladentheke. Der Beschuldigte ging auf ihn zu und versetzte ihm abermals Faustschläge an den Kopf, so dass er erneut hinfiel. — Die Polizei fand Opfer 3 später blutüberströmt hinter dem Verkaufstresen auf dem Rücken liegend, die Hände waren mit Handschellen auf dem Bauch gefesselt. Der bewusstlose und schwerverletzte Opfer 3 wurde von der Sanität vor Ort notfallmässig versorgt und ins Kantonsspital Glarus verbracht, musste aber noch gleichentags nach Zürich ins Universitätsspital verlegt werden; am 28. Juli 2005 erlag er seinen schweren Verletzungen, ohne je wieder das Bewusstsein erlangt zu haben. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}