{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\n2.2.2.— a) Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der Täter begeht einen qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB und gewärtigt dann eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn er beim Überfall das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt; der für eine Verurteilung nötige Vorsatz oder Eventualvorsatz muss dabei die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale umfassen (BGer 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 1a). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Laut Anklage sowie dem Standpunkt der Vorinstanz verübte der Beschuldigte einen qualifizierten Raub, indem er dem Opfer zumindest eventualvorsätzlich eine schwere Körperverletzung zufügte (act. 3 S. 7 f. sowie act. 163 S. 21-23). Das Merkmal der schweren Körperverletzung knüpft an den Tatbestand von Art. 122 StGB an (Trechsel/Crameri, StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 16 und N 20 zu Art. 140 StGB; BSK-Niggli/Riedo, N 156 zu Art. 140 StGB). Dieser Bestimmung zufolge liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (Abs. 1), ebenso wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar oder jemand bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht wird sowie wenn das Gesicht arg und bleibend entstellt wird (Abs. 2); sodann gilt im Sinne einer Generalklausel als tatbestandsmässig jede andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen (Abs. 3). Bei letztgenannter Tatbestandsvariante berücksichtigt die Praxis namentlich die Dauer eines Spitalaufenthalts, eine volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit sowie Grad und Dauer der Invalidität und erlittenen Schmerzen; ferner fallen darunter auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, dem Betroffenen aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als er Hobbys nicht mehr ausüben kann (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 9 zu Art. 122 StGB; BSK-Roth/Berkemeier, N 22 zu Art. 122 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nc) Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) erlitt Opfer 2 beim Überfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit Blutungen im Bereich der Hirnhaut; zudem wies er eine Bissverletzung an der Lippe auf, ein Hämatom am Hals, ferner Prellmarken an der rechten Schulter und am linken Oberarm sowie Kratzspuren an beiden Unterarmen. Beim Eintreffen der Polizei am Tatort war Opfer 2 kaum ansprechbar und konnte sich bei den späteren Befragungen auch nicht mehr an das Tatgeschehen erinnern. Nach der Einlieferung von Opfer 2 ins Spital wurde aufgrund der erlittenen Verletzungen eine Intubation durchgeführt, weshalb er umgehend ins Universitätsspital Zürich verlegt werden musste; in der Folge war er knapp einen Monat in Spitalpflege, wovon die letzten zwölf Tage in der Höhenklinik Wald. Anlässlich einer weiteren Befragung knapp zwei Jahre nach dem Raubüberfall erklärte Opfer 2 gegenüber der Polizei, dass er seither Depressionen unterliege und deswegen regelmässig Medikamente benötige; zudem würden auch stets neue körperliche Beschwerden auftreten, namentlich könne er die Hände immer weniger bewegen. Als direkte Folge davon habe er nach dem verhängnisvollen Ereignis das Geschäft entgegen seinen Plänen aufgeben müssen, da er die feinmotorisch anspruchsvollen Juwelierarbeiten nicht mehr habe ausführen können. Der Rechtsvertreter von Opfer 2 schilderte vor Gericht, sein Mandant sei zuvor ein äusserst aktiver und vielseitig begabter Senior gewesen; seit dem Überfall aber leide er an Sprechstörungen sowie an Bewegungs- und Empfindungsstörungen an den Händen und könne seine bisherigen mit grosser Leidenschaft und ansehnlichem Erfolg getätigten Hobbys Malen, Klavier- und Theaterspielen nicht mehr ausüben. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nd) Die Abgrenzung zwischen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB verläuft in der Praxis nicht schematisch (BSK-Roth/Berkemeier, N 23 f. zu Art. 122 StGB). Die zu dieser Thematik ergiebige Rechtsprechung setzt bei einer schweren Körperverletzung eine nachhaltig gravierende körperliche Beeinträchtigung voraus (siehe die Beispiele bei Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 11 zu Art. 122 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}