{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nb) Der Wechsel im Obergerichtspräsidium ist im Lichte von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV unbedenklich, ohne dass eine Wiederholung des ersten Teils der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre. Der gesamte bisherige Prozessstoff ist säuberlich dokumentiert, sodass sich der neue Obergerichtspräsident darüber lückenlos ins Bild zu setzen vermochte (siehe dazu BGE 117 Ia 133, S. 134). Zudem konnte er anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 13. November 2014 auch unmittelbar einen eigenen Eindruck vom Beschuldigten gewinnen. Die Mitwirkung des nunmehrigen Obergerichtspräsidenten beim vorliegenden Endentscheid bedeutet daher weder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Parteien noch eine Verletzung ihres Anspruchs auf Behandlung der Streitsache durch ein verfassungsmässig besetztes Gericht. Die Parteien haben denn auch zu keinem Zeitpunkt gegen die ihnen frühzeitig angekündigte Änderung der Gerichtsbesetzung opponiert, so auch nicht anlässlich der Verhandlung vom 13. November 2014, als sie vom Vorsitzenden ausdrücklich danach gefragt wurden. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nIII. |\n|\n|\n|\nMaterielle Ausführungen zur Tat- und Schuldfrage |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n1.— Bereits rechtskräftig beurteilte Straftaten |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDie Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf alle eingeklagten Sachverhalte (dazu im Einzelnen oben S. 4 f. E. I.1.b) schuldig gesprochen. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind die beiden folgenden Delikte und deren rechtliche Würdigung nicht mehr umstritten: |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\na) Diebstahl vom 13. Juni 2005 in der Uhren-Bijouterie von Opfer 1 |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nAm 13. Juni 2005 betrat der Beschuldigte kurz nach 16 Uhr die Uhren-Bijouterie von Opfer 1. Er liess sich dort von der damals 75-jährigen Verkäuferin (Zivilklägerin 1) Damenuhren zeigen. Als sie ihm auf dem Handrücken drei Armbanduhren mit einem Verkaufswert von zusammen Fr. 17‘300.‑ präsentierte, stiess er sie mit der Hand leicht am Oberkörper, entriss ihr die Uhren, rannte aus dem Geschäft und entkam unerkannt. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDie Vorinstanz würdigt diese Tat des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Anklage zutreffend als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (act. 3 S. 4-6; act. 163 S. 10 f. E. III.2.). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Raubüberfall vom 14. Februar 2006 im Uhren-Atelier von C.______ |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nAm 14. Februar 2006 streckte der Beschuldigte den Geschäftsinhaber C.______ mit der Faust nieder und fesselte ihn mit Handschellen. Darauf räumte er mehrere Vitrinen aus, versetzte dem am Boden liegenden Geschäftsinhaber weitere Schläge an den Kopf, um ihn ruhig zu stellen, und machte sich schliesslich mit einer grossen Anzahl Armbanduhren davon, deren Gesamtwert in der Anklage auf annähernd Fr. 400‘000.‑ beziffert ist. Der zum Tatzeitpunkt knapp 58-jährige C.______ erlitt beim Überfall eine Hirnerschütterung, Rissquetschwunden und Prellungen im Gesicht und am Hinterkopf sowie Schürfungen am Rücken; er konnte das Spital am nächsten Tag wieder verlassen, litt danach aber noch einige Wochen an posttraumatischen Belastungsstörungen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDie Vorinstanz subsumiert den beschriebenen Überfall korrekt unter den Straftatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nIm Folgenden ist auf die im Berufungsverfahren noch umstrittenen Anklagepunkte einzugehen: |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.— Raubüberfall am 5. Juli 2005 auf die Bijouterie von Opfer 2 |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.1.— Unbestrittener Sachverhalt |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDer Beschuldigte ist im Sinne der Anklage geständig, am Dienstagvormittag, 5. Juli 2005, die Bijouterie von Opfer 2 ausgeraubt zu haben. Während des Überfalls schlug er dem damals 71-jährigen Ladeninhaber (Opfer 2) mehrmals mit der Hand bzw. der Faust an den Kopf. Die ersten Schläge versetzte er ihm, als dieser aus dem Geschäft fliehen wollte, nachdem der Beschuldigte ihm eröffnet hatte, dies sei ein Überfall. Ob der Schläge sank Opfer 2 zu Boden, worauf der Beschuldigte ihn unter den Achselhöhlen fasste und in einen Nebenraum des Ladens schleppte. Dort versuchte er, den Überfallenen mit Klebeband zu fesseln, was jedoch misslang, worauf er erneut auf ihn einschlug, als dieser zu schreien begann und aufstehen wollte. In der Folge behändigte der Beschuldigte ein Mobiltelefon sowie Uhren und Schmuck in einem Gesamtwert von rund Fr. 74‘000.‑ und steckte alles in eine Umhängetasche. Danach verlangte er vom Ladeninhaber auch noch Brillanten und Geld. Als dieser ihm erklärte, weder Geld noch Brillanten bei sich zu haben, schlug er ihm ein weiteres Mal ins Gesicht und eilte schliesslich davon. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.2.— Rechtliche Würdigung |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.2.1.— Die Vorinstanz hat die eben beschriebene Tathandlung des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Anklage als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB beurteilt. Die Verteidigung anerkennt die Verurteilung wegen Raubes im Sinne des Grundtatbestandes von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, bestreitet jedoch in ihrer Berufung das Vorliegen eines Qualifizierungsgrundes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, da ihrer Ansicht nach der Beschuldigte das Opfer beim Überfall nicht schwer verletzt habe. Unabhängig von der konkreten Einstufung der Verletzungen habe der Beschuldigte ohnehin nicht vorsätzlich oder eventualvorsätzlich eine schwere Körperverletzung bewirken wollen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}