{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nIm Mehrbetrag Abweisung der Genugtuungsforderung von Opfer 2; |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDispositiv-Ziff. 12: |\n|\n|\n|\nSchadenersatzforderung der SWICA Gesundheitsorganisation; |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDispositiv-Ziff. 16: |\n|\n|\n|\nSchadenersatzforderung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG; |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDispositiv-Ziff. 23: |\n|\n|\n|\nSchadenersatzforderung von D.______, E.______ und F.______; |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDispositiv-Ziff. 26, Ziff. 27 und Ziff. 28: |\n|\n|\n|\nRegelung der erstinstanzlichen Parteientschädigungen betreffend D.______, E.______ und F.______, Opfer 2 und B.______. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n3.— Gemäss Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht, wenn es auf die Berufung eintritt, in jedem Fall ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Sind wie hier bei einer Teilanfechtung einzelne Urteilspunkte des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen, so sind diese rechtskräftigen Punkte im Berufungsentscheid vorab aufzuführen (Schmid, a.a.O., N 2 zu Art. 408 StPO). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4.— Die Berufung des Beschuldigten ist beim Obergericht unter der Nummer OG.2012.00033 erfasst. Die Berufung der Privatkläger D.______, E.______ und F.______ ist im Geschäftsverzeichnis mit der Nummer OG.2012.00034 vermerkt. Die Berufungen werden gemeinsam behandelt; die Aktenführung erfolgt im selben Dossier, wobei die Aktennummerierung unmittelbar an die letzte Aktennummer des vorinstanzlichen Verfahrensdossiers SG.2010.01007 anknüpft. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n5.— a) Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden. Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Der Beschuldigte beging die ihm angelasteten Straftaten teilweise unter altem Recht (siehe oben S. 4 f. E. I.1.b). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anwendbar, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Sind bei mehreren Taten einzelne nach altem, andere nach neuem Recht zu würdigen, ist am Ende eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB auszufällen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar [nachfolgend StGB PK], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 2 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nc) Bei dem im Lichte von Art. 2 Abs. 2 StGB konkret vorzunehmenden Vergleich ist das Recht bei Begehung und bei Beurteilung nicht abstrakt zu betrachten, sondern es ist anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Es ist dabei eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, was bedeutet, dass nicht beide Rechte partiell angewendet werden können, z.B. für die Strafbarkeit ein anderes als für die Folge (Trechsel/Vest, StGB PK, N 11 zu Art. 2 StGB; BSK-Popp/Berkemeier, N 18 zu Art. 2 StGB). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nd) Dem Beschuldigten werden vorliegend mit Ausnahme des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB Kapitalverbrechen vorgehalten. Insoweit ist eine schuldangemessene Strafe absehbar, bei der ein bedingter bzw. teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 42 und Art. 43 StGB von vornherein ausser Frage steht (siehe auch den von der Verteidigung selber gestellten Antrag; oben Antrag Ziff. 4). Von daher erweist sich das neue Recht hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 verübten Straftaten nicht als das mildere. Insofern wäre daher das bisherige Recht anzuwenden. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ne) Indes wurden die materiellen Voraussetzungen bei keinem der vorliegend in Frage stehenden Straftatbestände geändert; eingeführt wurden einzig die neuen Sanktionsbezeichnungen (Freiheitsstrafe anstelle von Zuchthaus bzw. Gefängnis; siehe AS 2006 S. 3502 ff.). Deshalb wäre es nur der Lesbarkeit des Entscheids abträglich, würden im Folgenden allein der juridischen Genauigkeit wegen alt- und neurechtliche Bestimmungen nebeneinander zitiert. Kommt hinzu, dass das mit der Änderung vom 13. Dezember 2002 ebenfalls neu normierte Massnahmenrecht gemäss Art. 56-65 StGB auch bei Tätern zum Zuge kommt, welche vor dem 1. Januar 2007 straffällig geworden sind (siehe Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; AS 2006 S. 3534; siehe hierzu auch BGE 134 IV 121). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nf) Aus den dargelegten Gründen werden in den nachstehenden Erwägungen ausschliesslich Gesetzesnormen aus dem Strafgesetzbuch in der aktuell geltenden Fassung zitiert. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n6.— a) Im vorliegenden Verfahren wurde die Hauptverhandlung, wie bereits dargelegt, in zwei Abschnitte mit Zwischenurteil aufgeteilt. Im ersten Verfahrensstadium amtierte als Vorsitzender Dr. iur. Yves Rüedi, welcher später von seinem Amt als Obergerichtspräsident zurücktrat. Die Landsgemeinde 2014 wählte als Nachfolger Dr. iur. Thomas Nussbaumer ins Obergerichtspräsidium. Er leitete in der Folge den zweiten Teil der Hauptverhandlung am 13. November 2014 mit den Plädoyers der Parteien zu den Sanktions- und Nebenfolgen (act. 235) und wirkte beim vorliegenden Endentscheid mit. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|"}