{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00033_2015-03-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=496&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "309786a2e353d2fd7df34c1ea1f8efa0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00033", "OGS.2015.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:16", "Checksum": "29ad097fe98c54d9c1662e4f029431d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.03.2015 OG.2012.00033 (OGS.2015.27)\nRegeste:\nmehrfacher Mord, mehrfacher Raub, etc.\n\n\nb) Am 5. Juni 2012 liessen die Privatkläger D.______, E.______ und F.______ durch ihren Rechtsvertreter ebenfalls Berufung einreichen. Konkret wenden sie sich gegen Dispositiv-Ziff. 17-22 des vorinstanzlichen Urteils und beantragen je eine höhere Genugtuung. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nc) Ebenfalls mit Eingabe vom 5. Juni 2012 focht sodann der Privatkläger Opfer 2 Dispositiv-Ziff. 9-11 des vorinstanzlichen Entscheids an. Die Berufung von Opfer 2 wurde unter der Verfahrensnummer OG.2012.00035 erfasst. Mit Schreiben vom 3. April 2014 zog allerdings Opfer 2 seine Berufung noch vor Abschluss der Parteiverhandlungen wieder zurück (siehe dazu Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2014 wurde daraufhin das Berufungsverfahren OG.2012.00035 als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nd) Die Staatsanwaltschaft sowie die übrigen Privatkläger haben gegen das vorinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel ergriffen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n4.— Die Verfahrensleitung verfügte in Anwendung von Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO eine Zweiteilung des Berufungsverfahrens im Sinne eines sogenannten Schuldinterlokuts (siehe dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 342 StPO). Sie legte fest, dass zunächst die Tat- sowie die Schuldfrage beurteilt und dann in einem zweiten Verfahrensteil allfällige Straf- und Nebenfolgen geprüft werden. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n5.— a) Am 14. März 2013 wurde der Beschuldigte vom Obergericht zu sämtlichen Anklagepunkten persönlich befragt. Am 21. März 2013 plädierten die Parteivertreter zur Tat- und Schuldfrage; hinsichtlich der dabei gemachten Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll sowie die eingereichten Schriftsätze verwiesen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Am 21. Juni 2013 fällte das Obergericht einen Zwischenentscheid. Darin hielt das Obergericht zunächst fest, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren und urteilte sodann über die Tat- und Schuldfrage. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n6.— a) Am 19. August 2013 ordnete die Verfahrensleitung im Hinblick auf die Überprüfung der erstinstanzlich verfügten Verwahrungsmassnahme eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten an. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nb) Am 12. April 2014 erstattete der beauftragte Gutachter dem Obergericht seine Expertise. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n7.— Am 13. November 2014 fand vor dem Obergericht der zweite Teil der Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde zu Beginn der Beschuldigte kurz zu seiner aktuellen Situation befragt; anschliessend erörterte der Gutachter die anlässlich der psychiatrischen Exploration gewonnenen Erkenntnisse und konnten die Parteien hierzu Ergänzungsfragen stellen. Daraufhin folgten die Plädoyers der Parteivertreter zu den Sanktionsfolgen und den noch strittigen Zivilansprüchen. Die Ausführungen des Beschuldigten sowie die Erläuterungen des Gutachters wurden schriftlich protokolliert und zudem mit einem Aufnahmegerät aufgezeichnet (siehe dazu Art. 78 Abs. 5bis StPO). Die Vorbringen der Parteivertreter zur Sache sind dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen. |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n8.— An seiner Sitzung vom 27. März 2015 entschied das Obergericht über die Straf- und Nebenfolgen. Die Parteien haben auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet; der Entscheid des Obergerichts wird darum schriftlich eröffnet (Art. 84 Abs. 3 StPO). Das vorliegende Endurteil umfasst im Sinne von Art. 342 Abs. 4 StPO sämtliche Entscheidziffern und schliesst damit den bereits früher eröffneten Zwischenentscheid vom 21. Juni 2013 mit ein (siehe dazu BSK-Hauri/Venetz, N 14 und N 18 zu Art. 342 StPO). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nII. |\n|\n|\n|\nFormelle Ausführungen |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n1.— Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Wird gegen einzelne Punkte eines erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsmittel ergriffen, erwachsen die unangefochtenen Urteilspunkte rückwirkend auf den Tag der Entscheidung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Dasselbe gilt in Bezug auf zunächst angefochtene Punkte, wenn das Rechtsmittel später wieder zurückgezogen wird (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2.— Die nachstehenden Ziffern des Urteilsdispositivs der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus vom 14. März 2012 wurden nicht angefochten bzw. es ist die dagegen gerichtete Berufung später wieder zurückgezogen worden (siehe dazu oben E. I. 3. Bst. c). Diese Urteilspunkte sind demnach rechtskräftig: |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDispositiv-Ziff. 1 Alinea 3: |\n|\n|\n|\nSchuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 14. Februar 2006 im „Uhren-Atelier“ von C.______; |\n|\n|\n|\nSchuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 8. Juli 2005 in der Bijouterie von Opfer 3; |\n|\n|\n|\nSchuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 22. Februar 2007 in der Bijouterie von Opfer 4; |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDispositiv-Ziff. 1 Alinea 4: |\n|\n|\n|\nSchuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 13. Juni 2005 in der Uhren-Bijouterie von Opfer 1“; |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDispositiv-Ziff. 2: |\n|\n|\n|\nFreispruch vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von Opfer 2; |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDispositiv-Ziff. 5 und Ziff. 6: |\n|\n|\n|\nEntscheidung über die weitere Verwendung sichergestellter Gegenstände; |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDispositiv-Ziff. 7: |\n|\n|\n|\nGenugtuungsforderung von Zivilklägerin 1; |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDispositiv-Ziff. 8: |\n|\n|\n|\nNichteintreten auf die Schadenersatzbegehren von Zivilklägerin 1; |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDispositiv-Ziff. 9: |\n|\n|\n|\nSchadenersatzforderung von Opfer 2; |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDispositiv-Ziff. 10: |\n|\n|\n|\nZuerkennung einer Genugtuung von Fr. 15‘000.‑ an Opfer 2; |\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDispositiv-Ziff. 11: |\n|\n|\n|"}