In Anbetracht der dargelegten Umstände erscheint der Entscheid der Vorinstanz nicht als unangemessen. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 3.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 12. März 2012 zu bestätigen ist. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | IV. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | Damit ergibt sich, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.