| |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | f) Im Übrigen steht es der Berufungsklägerin nach wie vor offen, sich im Sped-Log-System der Berufungsbeklagten einzumieten. Damit stünde der Berufungsbeklagten auch nach Beendigung des Mietverhältnisses Lagerfläche zur Verfügung – wohl zu einem höheren Preis, doch steht die Berufungsklägerin damit nicht auf der Strasse, was auch in die Interessenabwägung einzubeziehen ist. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | g) Dagegen macht die Berufungsbeklagte geltend, dass sie den Lagerraum künftig mit dem Sped-Log-System nutzen möchte. Da sie auch in Zukunft Fläche vermieten möchte, ist nicht von Eigennutzung auszugehen.