Unbeachtlich sind Mietverhältnisse der Berufungsbeklagten mit weiteren Mietern. Würde man in den jeweiligen Erstreckungsverfahren jeweils sämtliche Mietverhältnisse in einer Liegenschaft miteinbeziehen, führte dies im Ergebnis dazu, dass sich jeder Mieter indirekt auf die Erstreckungsgründe von anderen Mietern berufen könnte, was nicht Sinn der Bestimmung über die Erstreckung des Mietverhältnisses ist. Es ist daher einzig das konkrete Mietverhältnis hinsichtlich seiner Erstreckbarkeit zu prüfen. Andere Mieter sind daher als Zeugen nicht einzuvernehmen. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | f)