| |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | d) Dass eine länger dauernde Erstreckung die Situation der Berufungsklägerin wesentlich zu verbessern vermöchte, ist zudem nicht belegt. Die Berufungsklägerin legt nicht dar, wie sich ihre Situation während einer dreijährigen Erstreckung gegenüber der Erstreckung des Mietverhältnisses um ein Jahr verbessern würde. Immerhin ist der Berufungsklägerin seit nunmehr gut einem Jahr bekannt, dass sie früher oder später aus den bei der Berufungsbeklagten gemieteten Lagerräumen ausziehen muss. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | e) Unbeachtlich sind Mietverhältnisse der Berufungsbeklagten mit weiteren Mietern.