Es bleibt deshalb offen, ob es tatsächlich keine geeigneten Liegenschaften für Lagerräume der Berufungsklägerin gibt. Sodann muss festgehalten werden, dass die offerierte Parteibefragung von X.______, Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin, keinen objektiven Schluss zulässt, wie und wo genau die Berufungsklägerin Lagerräume gesucht hat. Wenn schon hätten als Zeugen Vertreter von angefragten Liegenschaften beantragt werden müssen, welche über ihre eigenen Liegenschaften hätten Auskunft geben können. In der Folge wäre es Sache der Berufungsklägerin gewesen, darzulegen, weshalb die einzelnen Lagerräume nicht geeignet sind. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | d)