Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid die Interessenabwägung vor und kam zum Schluss, dass das Mietverhältnis um ein Jahr, bis am 30. September 2012, zu erstrecken ist. Im Wesentlichen begründete sie ihren Entscheid damit, dass die Kündigung für die D.______ + Cie AG eine Härte bedeute und dass es für sie nicht möglich gewesen sei, innert der vertraglichen Kündigungsfrist ein Ersatzobjekt zu finden. Dagegen habe die A.______ AG ein berechtigtes Interesse, das neue Lagersystem baldmöglichst einzuführen. Das Obergericht teilt diese Überlegungen. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | b)