| |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | i) Das Vermieterinteresse ergibt sich aus dem Grund, den der Vermieter für seine Kündigung angibt (Lachat/Spirig in: Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, Rz. 30/7.1). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 2.2.— a) Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid die Interessenabwägung vor und kam zum Schluss, dass das Mietverhältnis um ein Jahr, bis am 30. September 2012, zu erstrecken ist.