Keine oder ungenügende Suchbemühungen können unter Umständen zu einer Reduktion der Erstreckungsdauer führen oder gar eine Erstreckung ausschliessen. Liegt keine Ausnahmesituation vor, aufgrund derer sich Suchbemühungen erübrigen, ist es nicht angängig, dass das Mietverhältnis trotz unterlassener Suchbemühungen längstmöglich erstreckt wird. Beruft sich der Mieter auf eine allgemein prekäre Marktsituation, so ist er hierfür beweispflichtig. Bei der Geschäftsraummiete kann unter Umständen auch verlangt werden, dass ein Geschäftsmieter selber inseriert (SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 35 ff., mit weiteren Hinweisen). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | g)