272 N 34, mit weiteren Hinweisen). Für die unternommenen Suchbemühungen und den Mangel an Geschäftsräumen ist der Mieter beweispflichtig (Lachat/Spirig in: Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, Rz. 30/6.19 und SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 34 und N 41). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | f) Ficht der Mieter die Kündigung an, so ist er auch während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens grundsätzlich gehalten, ernsthaft nach Ersatzlokalitäten zu suchen. Keine oder ungenügende Suchbemühungen können unter Umständen zu einer Reduktion der Erstreckungsdauer führen oder gar eine Erstreckung ausschliessen.