272 N 19). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | e) Der Mieter hat sich nach der geltenden Praxis sofort nach Erhalt einer Kündigung ernsthaft um andere Räume zu bemühen. Die Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen bestimmt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Diese bestimmen, an welcher Lage, zu welchem Preis und zu welcher Grösse sich der Mieter nach Ersatzräumlichkeiten umzusehen hat.