Bei Geschäftsmieten kann eine Härte etwa darin liegen, dass der Umzug innert der ordentlichen Kündigungsfrist nicht möglich ist, weil zum Beispiel zeitraubende Anpassungsarbeiten im neuen Mietobjekt nötig sind, für die unter Umständen gar behördliche Bewilligungen vorliegen müssen (Lachat/Spirig in: Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, Rz. 30/5.1 f.). Jedenfalls vermag die Dauer des Mietverhältnisses für sich alleine in aller Regel keine Härtesituation zu begründen, da der Umstand, dass ein Ersatzobjekt bezogen werden muss, sich durch Gewährung einer Mieterstreckung nicht abwenden lässt (SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 19).