Ob derartige Umstände einen Anspruch auf Erstreckung begründen, bestimmt sich in Abwägung mit den Vermieterinteressen. Bei Geschäftsmieten kann eine Härte etwa darin liegen, dass der Umzug innert der ordentlichen Kündigungsfrist nicht möglich ist, weil zum Beispiel zeitraubende Anpassungsarbeiten im neuen Mietobjekt nötig sind, für die unter Umständen gar behördliche Bewilligungen vorliegen müssen (Lachat/Spirig in: Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, Rz. 30/5.1 f.).