| |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | d) Entsprechend dem Zweck der Erstreckung können nur Umstände eine Härte begründen, welche die Suche nach einem geeigneten Ersatzobjekt in der zur Verfügung stehenden Zeit erschweren oder verunmöglichen. Ob derartige Umstände einen Anspruch auf Erstreckung begründen, bestimmt sich in Abwägung mit den Vermieterinteressen.