Sinn und Zweck der Mieterstreckung bestehen darin, einem Mieter mehr Zeit für die Suche nach einem geeigneten Ersatzobjekt einzuräumen, als ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung steht. Eine Verlängerung ist nur sinnvoll, wenn damit eine Milderung der Folgen der Kündigung verbunden ist, also erwartet werden kann, dass ein Umzug für den Mieter weniger nachteilig sein werde als bei Ablauf der Kündigungsfrist. Unabdingbar ist somit, dass der Zeitablauf die Situation des Mieters wesentlich zu verbessern vermag (SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 11 mit Hinweisen). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | d)