272 N 39). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | b) Voraussetzung für die Geltendmachung einer Mieterstreckung ist eine gültige Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter (SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 8). Eine gültige Kündigung liegt vor (vgl. Erw. I. Ziff. 3. vorstehend). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | c) Sinn und Zweck der Mieterstreckung bestehen darin, einem Mieter mehr Zeit für die Suche nach einem geeigneten Ersatzobjekt einzuräumen, als ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung steht.