272 Abs. 1 OR). Bei der Interessenabwägung sind die Umstände des Vertragsschlusses, die Dauer des Mietverhältnisses, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie die konkreten Bedürfnisse des betroffenen Geschäftsbetriebs, ein allfälliger Eigenbedarf des Vermieters sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs und die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zu berücksichtigen (Art. 272 Abs. 2 OR; SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 39).