310 N 5 mit Verweis auf Gasser/Rickli, Kurzkommentar zur Schweizerischen ZPO, Zürich 2010, Art. 310 N 3). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 2.1.— a) Der Mieter kann die Erstreckung eines Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre (Art. 272 Abs. 1 OR).