Allerdings darf die obere Instanz ihr Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Die obere Instanz muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Dabei hat sie sich Zurückhaltung aufzuerlegen (BGE 123 V 152 Erw. 2, BGE 126 V 75 Erw. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 460 f.; Blickensdorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 310 N 5 mit Verweis auf Gasser/Rickli, Kurzkommentar zur Schweizerischen ZPO, Zürich 2010, Art.