Der Kantonsgerichtspräsident habe die Interessen bei der Erstreckung des Mietverhältnisses einseitig zu Gunsten der Berufungsbeklagten abgewogen. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | b) Ein Entscheid ist unangemessen, wenn das Ermessen unzweckmässig gehandhabt wurde, auch wenn eine Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Feststellung der Unangemessenheit ist eine Wertungsfrage, bei der zu beantworten ist, ob der an sich rechtmässige vorinstanzliche Entscheid nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen müssen. Allerdings darf die obere Instanz ihr Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen.