Folglich können sämtliche Rügen frei und unbeschränkt überprüft werden. Neben den in Art. 310 ZPO explizit genannten Berufungsgründen kann auch die Unangemessenheit des erstinstanzlichen Entscheides geltend gemacht werden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 310 N 6). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 1.— a) Die Berufungsklägerin rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei unangemessen. Der Kantonsgerichtspräsident habe die Interessen bei der Erstreckung des Mietverhältnisses einseitig zu Gunsten der Berufungsbeklagten abgewogen.