| |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | b) Der Streitwert von CHF 10‘000.- ist angesichts des monatlichen Mietzinses von insgesamt CHF 2‘392.65 (172.65 + 536.90 + 1‘683.10) offensichtlich erreicht (vgl. Art. 92 Abs. 1 ZPO). Er ist bei einer Summe von mehr als CHF 15‘000.- zu veranschlagen. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 2.— a) Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | b) Die Kognition der Berufungsinstanz ist umfassend. Folglich können sämtliche Rügen frei und unbeschränkt überprüft werden.