__ AG (Dispositiv Ziff. 4 und 5). Die D.______ + Cie AG wurde verpflichtet, der A.______ AG eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.- zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 6). | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 3.— Am 15. Mai 2012 legte die D.______ + Cie AG gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten beim Obergericht Berufung ein. Die dabei vorgetragenen Einwände richten sich ausschliesslich gegen die Erstreckungsdauer, die Kostenauflage und die Parteientschädigung. Unangefochten blieb der Entscheid über die Gültigkeit der Kündigungen. | |||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||| | 4.—