{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00030_2012-08-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=155&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fb05cd951665c216cd1e7c13c93708cc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00030", "OGZ.2013.67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.08.2012 OG.2012.00030 (OGZ.2013.67)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.08.2012 OG.2012.00030 (OGZ.2013.67)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.08.2012 OG.2012.00030 (OGZ.2013.67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erstreckung des Mietverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:07", "Checksum": "aa15a43760202f3a518c162bf97b207d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.08.2012 OG.2012.00030 (OGZ.2013.67)\nRegeste:\nErstreckung des Mietverhältnisses\n\n\nf) Ficht der Mieter die Kündigung an, so ist er auch während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens grundsätzlich gehalten, ernsthaft nach Ersatzlokalitäten zu suchen. Keine oder ungenügende Suchbemühungen können unter Umständen zu einer Reduktion der Erstreckungsdauer führen oder gar eine Erstreckung ausschliessen. Liegt keine Ausnahmesituation vor, aufgrund derer sich Suchbemühungen erübrigen, ist es nicht angängig, dass das Mietverhältnis trotz unterlassener Suchbemühungen längstmöglich erstreckt wird. Beruft sich der Mieter auf eine allgemein prekäre Marktsituation, so ist er hierfür beweispflichtig. Bei der Geschäftsraummiete kann unter Umständen auch verlangt werden, dass ein Geschäftsmieter selber inseriert (SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 35 ff., mit weiteren Hinweisen). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\ng) Mit den wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 272 Abs. 2 lit. c OR ist in erster Linie die Ertragssituation des von den Geschäftsräumlichkeiten betriebenen Unternehmens angesprochen, aus welcher sich ableiten lässt, in welchem finanziellen Bereich sich ein Ersatzobjekt bewegen kann (SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 39a). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nh) Im Rahmen einer besonderen Härte zu berücksichtigen sind besondere Raumbedürfnisse eines Geschäftsbetriebs (SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 42). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\ni) Das Vermieterinteresse ergibt sich aus dem Grund, den der Vermieter für seine Kündigung angibt (Lachat/Spirig in: Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, Rz. 30/7.1). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.— a) Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid die Interessenabwägung vor und kam zum Schluss, dass das Mietverhältnis um ein Jahr, bis am 30. September 2012, zu erstrecken ist. Im Wesentlichen begründete sie ihren Entscheid damit, dass die Kündigung für die D.______ + Cie AG eine Härte bedeute und dass es für sie nicht möglich gewesen sei, innert der vertraglichen Kündigungsfrist ein Ersatzobjekt zu finden. Dagegen habe die A.______ AG ein berechtigtes Interesse, das neue Lagersystem baldmöglichst einzuführen. Das Obergericht teilt diese Überlegungen. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Berufungsbeklagte hat die Mietverhältnisse für die Lagerflächen am 10. März 2011 per 30. September 2011 gekündigt. Die Berufungsklägerin macht nun geltend, dass sie nach wie vor keine neuen Lagerräume gefunden habe und verweist für ihre Suchbemühungen auf eine vorzunehmende Parteibefragung ihres Verwaltungsratspräsidenten. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nc) Unterlagen über ernsthafte und konkrete Suchbemühungen liegen nicht im Recht. Es bleibt deshalb offen, ob es tatsächlich keine geeigneten Liegenschaften für Lagerräume der Berufungsklägerin gibt. Sodann muss festgehalten werden, dass die offerierte Parteibefragung von X.______, Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin, keinen objektiven Schluss zulässt, wie und wo genau die Berufungsklägerin Lagerräume gesucht hat. Wenn schon hätten als Zeugen Vertreter von angefragten Liegenschaften beantragt werden müssen, welche über ihre eigenen Liegenschaften hätten Auskunft geben können. In der Folge wäre es Sache der Berufungsklägerin gewesen, darzulegen, weshalb die einzelnen Lagerräume nicht geeignet sind. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nd) Dass eine länger dauernde Erstreckung die Situation der Berufungsklägerin wesentlich zu verbessern vermöchte, ist zudem nicht belegt. Die Berufungsklägerin legt nicht dar, wie sich ihre Situation während einer dreijährigen Erstreckung gegenüber der Erstreckung des Mietverhältnisses um ein Jahr verbessern würde. Immerhin ist der Berufungsklägerin seit nunmehr gut einem Jahr bekannt, dass sie früher oder später aus den bei der Berufungsbeklagten gemieteten Lagerräumen ausziehen muss. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\ne) Unbeachtlich sind Mietverhältnisse der Berufungsbeklagten mit weiteren Mietern. Würde man in den jeweiligen Erstreckungsverfahren jeweils sämtliche Mietverhältnisse in einer Liegenschaft miteinbeziehen, führte dies im Ergebnis dazu, dass sich jeder Mieter indirekt auf die Erstreckungsgründe von anderen Mietern berufen könnte, was nicht Sinn der Bestimmung über die Erstreckung des Mietverhältnisses ist. Es ist daher einzig das konkrete Mietverhältnis hinsichtlich seiner Erstreckbarkeit zu prüfen. Andere Mieter sind daher als Zeugen nicht einzuvernehmen. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nf) Im Übrigen steht es der Berufungsklägerin nach wie vor offen, sich im Sped-Log-System der Berufungsbeklagten einzumieten. Damit stünde der Berufungsbeklagten auch nach Beendigung des Mietverhältnisses Lagerfläche zur Verfügung – wohl zu einem höheren Preis, doch steht die Berufungsklägerin damit nicht auf der Strasse, was auch in die Interessenabwägung einzubeziehen ist. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\ng) Dagegen macht die Berufungsbeklagte geltend, dass sie den Lagerraum künftig mit dem Sped-Log-System nutzen möchte. Da sie auch in Zukunft Fläche vermieten möchte, ist nicht von Eigennutzung auszugehen. Trotzdem kann nicht sein, dass Vermietern auf lange Zeit verunmöglicht wird, ein neues Konzept umzusetzen, das ihrer Ansicht nach besser für die Lagerbewirtschaftung geeignet ist. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n2.3.— Die Berufungsklägerin legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid unangemessen sein soll. Sie beschränkt sich auf die Darstellung ihrer aktuellen Situation. In Anbetracht der dargelegten Umstände erscheint der Entscheid der Vorinstanz nicht als unangemessen. |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|"}