{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-24", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00030_2012-08-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=155&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fb05cd951665c216cd1e7c13c93708cc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00030", "OGZ.2013.67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 24.08.2012 OG.2012.00030 (OGZ.2013.67)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 24.08.2012 OG.2012.00030 (OGZ.2013.67)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 24.08.2012 OG.2012.00030 (OGZ.2013.67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erstreckung des Mietverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:07", "Checksum": "aa15a43760202f3a518c162bf97b207d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 24.08.2012 OG.2012.00030 (OGZ.2013.67)\nRegeste:\nErstreckung des Mietverhältnisses\n\n\nb) Ein Entscheid ist unangemessen, wenn das Ermessen unzweckmässig gehandhabt wurde, auch wenn eine Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Feststellung der Unangemessenheit ist eine Wertungsfrage, bei der zu beantworten ist, ob der an sich rechtmässige vorinstanzliche Entscheid nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen müssen. Allerdings darf die obere Instanz ihr Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Die obere Instanz muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Dabei hat sie sich Zurückhaltung aufzuerlegen (BGE 123 V 152 Erw. 2, BGE 126 V 75 Erw. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 460 f.; Blickensdorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 310 N 5 mit Verweis auf Gasser/Rickli, Kurzkommentar zur Schweizerischen ZPO, Zürich 2010, Art. 310 N 3). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\n2.1.— a) Der Mieter kann die Erstreckung eines Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre (Art. 272 Abs. 1 OR). Bei der Interessenabwägung sind die Umstände des Vertragsschlusses, die Dauer des Mietverhältnisses, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie die konkreten Bedürfnisse des betroffenen Geschäftsbetriebs, ein allfälliger Eigenbedarf des Vermieters sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs und die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zu berücksichtigen (Art. 272 Abs. 2 OR; SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 39). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nb) Voraussetzung für die Geltendmachung einer Mieterstreckung ist eine gültige Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter (SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 8). Eine gültige Kündigung liegt vor (vgl. Erw. I. Ziff. 3. vorstehend). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nc) Sinn und Zweck der Mieterstreckung bestehen darin, einem Mieter mehr Zeit für die Suche nach einem geeigneten Ersatzobjekt einzuräumen, als ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung steht. Eine Verlängerung ist nur sinnvoll, wenn damit eine Milderung der Folgen der Kündigung verbunden ist, also erwartet werden kann, dass ein Umzug für den Mieter weniger nachteilig sein werde als bei Ablauf der Kündigungsfrist. Unabdingbar ist somit, dass der Zeitablauf die Situation des Mieters wesentlich zu verbessern vermag (SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 11 mit Hinweisen). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\nd) Entsprechend dem Zweck der Erstreckung können nur Umstände eine Härte begründen, welche die Suche nach einem geeigneten Ersatzobjekt in der zur Verfügung stehenden Zeit erschweren oder verunmöglichen. Ob derartige Umstände einen Anspruch auf Erstreckung begründen, bestimmt sich in Abwägung mit den Vermieterinteressen. Bei Geschäftsmieten kann eine Härte etwa darin liegen, dass der Umzug innert der ordentlichen Kündigungsfrist nicht möglich ist, weil zum Beispiel zeitraubende Anpassungsarbeiten im neuen Mietobjekt nötig sind, für die unter Umständen gar behördliche Bewilligungen vorliegen müssen (Lachat/Spirig in: Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, Rz. 30/5.1 f.). Jedenfalls vermag die Dauer des Mietverhältnisses für sich alleine in aller Regel keine Härtesituation zu begründen, da der Umstand, dass ein Ersatzobjekt bezogen werden muss, sich durch Gewährung einer Mieterstreckung nicht abwenden lässt (SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 19). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|\ne) Der Mieter hat sich nach der geltenden Praxis sofort nach Erhalt einer Kündigung ernsthaft um andere Räume zu bemühen. Die Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen bestimmt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Diese bestimmen, an welcher Lage, zu welchem Preis und zu welcher Grösse sich der Mieter nach Ersatzräumlichkeiten umzusehen hat. Ungenügend sind Suchbemühungen, wenn der Mieter in einem besonders günstigen Mietobjekt wohnt und seine Suchbemühungen nur auf Ersatzobjekte beschränkt, welche in einer ähnlichen Preisklasse liegen, obwohl ihm aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchaus auch der Bezug eines teureren Objekts zugemutet werden könnte. Als elementare Voraussetzung dafür, dass man von ernsthaften Suchbemühungen sprechen kann, ist zu fordern, dass mindestens die Inserate in der Tageszeitung und die Angebote im Internet beobachtet werden und dass sich der Mieter auf geeignete Objekte auch meldet. Der allgemeine Hinweis, man rechne sich bezüglich konkret zur Vermietung angebotener Objekte von Vornherein keine Chance aus, weshalb entsprechende konkrete Aktivitäten unterblieben seien, vermöchte eine Härte zufolge der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt keinesfalls zu begründen (SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 34, mit weiteren Hinweisen). Für die unternommenen Suchbemühungen und den Mangel an Geschäftsräumen ist der Mieter beweispflichtig (Lachat/Spirig in: Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, Rz. 30/6.19 und SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 272 N 34 und N 41). |\n||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||\n|"}