Infolge Aufhebung der Einstellungsverfügung ist die Frage der Entschädigung für das Untersuchungsverfahren gegenstandslos, zumal darauf ohnehin nicht hätte eingetreten werden können, da das Beschwerdeverfahren die Anschlussbeschwerde nicht kennt. Ebenso erübrigt sich infolge Unterliegens die vom Beschwerdegegner beantragte Einholung einer Kostennote. | | | | | | ____________________ | | | | Das Gericht beschliesst: | | | |