IV. | | | | 1.— Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abgeschlossen hat, rechtfertigt es sich der obsiegenden Beschwerdeführerin aus der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 750.- auszurichten. | | | | 2.— Infolge Aufhebung der Einstellungsverfügung ist die Frage der Entschädigung für das Untersuchungsverfahren gegenstandslos, zumal darauf ohnehin nicht hätte eingetreten werden können, da das Beschwerdeverfahren die Anschlussbeschwerde nicht kennt.