| | | | 6.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Strafsache ist zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Insbesondere ist der Sachverhalt mit Hilfe der bei der Kantonspolizei vorhandenen Daten und Fotografien sowie eines Gutachtens weiter abzuklären. Im Anschluss ist bei Zweifeln Anklage beim Gericht zu erheben, sofern der Fall nicht im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann. | | | | | |