Sodann gestand der Beschuldigte ein, beim Abbiegen die Kurve geschnitten zu haben. Im Übrigen lässt auch der Spurensicherungsbericht keinen eindeutigen Schluss darüber zu, dass der Unfall nicht durch den Beschuldigten verursacht worden ist. Zuletzt darf auch nicht vergessen werden, dass die Staatsanwaltschaft den Fall zu wenig genau untersuchte, um zum Schluss zu gelangen, dass eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, da sie nicht sämtliche Beweismittel beigezogen hat (vgl. Erw. III. Ziff. 4. Bst. c vorstehend). | | | | 6.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.