Eine eindeutige Beweislage ist im vorliegenden Fall vor Einholung des verkehrstechnischen Gutachtens nicht gegeben. So sagte der als Auskunftsperson einvernommene L.______ aus: „Der Traktor führte das Abbiegmanöver aus, währenddem der Motorradfahrer überholte“. Dagegen gab der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, „weiter hinten […] Autos gesehen“ zu haben (ebenso sagte er bei der Einvernahme durch den Staatsanwalt aus, er habe das Motorrad bei der Kollision zum ersten Mal gesehen). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte den überholenden Motorradfahrer übersehen hat. Weiter ist auch nicht ganz sicher, ob der Beschuldigte den Blinker gestellt hatte.