Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht. Vielmehr ist nach der Maxime 'in dubio pro duriore' im Zweifelsfall Anklage zu erheben. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil 6B_588/2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1-7.3). | | | | c) Eine eindeutige Beweislage ist im vorliegenden Fall vor Einholung des verkehrstechnischen Gutachtens nicht gegeben.