Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen, zum Beispiel beim Forensischen Institut Zürich. | | | | 5.— a) Die Staatsanwaltschaft stellt ein Verfahren insbesondere dann ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). | | | | b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zweifel Anklage zu erheben. Ein Strafverfahren darf nur eingestellt werden, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.